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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 11 Rechtsmittel
Unterabschnitt 2 Berufung
§ 120 Einlegung und Frist der Berufung
§ 120 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 2Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Soldatin oder den Soldaten mit der Zustellung des Urteils, wenn sie oder er bei der Verkündung nicht anwesend war und auch nicht vertreten wurde. 3Befindet sich die Soldatin oder der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) 1Die Berufung ist beim Truppendienstgericht einzulegen. 2Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. 3§ 117 gilt entsprechend.
(3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
§ 121 Begründung der Berufung
§ 121 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 2Die Anträge sind zu begründen.
(2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 122 Zulässigkeitsprüfung
§ 122 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. 2Der Beschluss ist zuzustellen.
(2) 1Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 2Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. 3Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
§ 123 Beschluss des Berufungsgerichts
§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
- die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,
- 2.
- die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder
- 3.
- das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 124 Urteil des Berufungsgerichts
§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
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