Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 13 Zustimmungsverfahren
§ 14 Beschwerdeberechtigung
§ 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren

§ 13 Zustimmungsverfahren


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Den Antrag auf Zustimmung zu einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser, zu einem Erbvertrag auch der andere Vertragsschließende stellen.

(2) die Notar ein Hat Verfügung beurkundet, so gilt er als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Genehmigung zu beantragen.

(3) Nach dem Tode des Erblassers kann den Antrag jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

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§ 14 Beschwerdeberechtigung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Genehmigt das Landwirtschaftsgericht eine Verfügung von Todes wegen, durch die so viele Grundstücke vom Hof abgetrennt werden, daß er nach den höferechtlichen Vorschriften seine Eigenschaft als Hof verliert, so ist von den Hoferbenberechtigten nur der nächstberufene hoferbenberechtigte Abkömmling beschwerdeberechtigt. Diesem steht derjenige Abkömmling gleich, der zulässigerweise durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament als Hoferbe bestimmt ist.

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§ 15 Entscheidung im Zustimmungsverfahren


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.



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