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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.05.2017 aufgehoben
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Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 751-17 Kernenergie
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Kapitel 3 Standortauswahlverfahren
Teil 2 Ablauf des Standortauswahlverfahrens
§ 13 Ermittlung in Betracht kommender Standortregionen und Auswahl für übertägige Erkundung
(1) 1Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der nach § 4 Absatz 5 durch Bundesgesetz festgelegten Anforderungen und Kriterien, insbesondere der Sicherheitsanforderungen, sowie unter Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Belange in Betracht kommende Standortregionen zu ermitteln. 2Der Vorhabenträger ermittelt zunächst ungünstige Gebiete, die nach den Sicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaftlichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen Ausschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigenschaften aufweisen sowie solche, die die gemäß § 4 Absatz 5 festgelegten geologischen Mindestanforderungen nicht erfüllen, und erarbeitet auf dieser Grundlage den Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen.
(2) Der Vorhabenträger hat für die in Betracht kommenden Standortregionen repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen gemäß den nach § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen.
(3) Der Vorhabenträger hat den Vorschlag für in Betracht kommende Standortregionen mit den zugehörigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und eine auf dieser Grundlage getroffene Auswahl von Standorten für die übertägige Erkundung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 14 Entscheidung über übertägige Erkundung
(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Betracht kommende Standortregionen mit besonders günstigen geologischen Eigenschaften und die vorgeschlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Erkundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen. 2Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vorschlägen in Betracht kommender Standortregionen und den hieraus auszuwählenden Standorten für die übertägige Erkundung. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte. 3Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erforderlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach Satz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 4Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. 5Über die ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte wird durch Bundesgesetz entschieden.
(3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 15 Festlegung von standortbezogenen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien
(1) Der Vorhabenträger hat
- 1.
- für die übertägige Erkundung der ausgewählten Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maßgabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und
- 2.
- diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien fest. 2Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 16 Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte übertägig auf der Grundlage der standortbezogenen Erkundungsprogramme zu erkunden.
(2) 1Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der übertägigen Erkundungen hat der Vorhabenträger gemäß den nach § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und Kriterien weiterentwickelte vorläufige Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen. 2Die durch Erkundung und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse hat er nach Maßgabe der jeweiligen standortbezogenen Prüfkriterien und im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit sowie die sonstigen möglichen Auswirkungen von Endlagerbergwerken zu bewerten und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eine sachgerechte Standortauswahl für die Wirtsgesteinsarten, auf die sich die weitere Erkundung beziehen soll, und zugehörige Erkundungsprogramme für die untertägige Erkundung vorzuschlagen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 17 Auswahl für untertägige Erkundung
(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die untertägige Erkundung. 2Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die Standorte für die untertägige Erkundung. 3Zu den Unterlagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 4Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. 5Welche Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Bundesgesetz beschlossen.
(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4) 1Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Kriterien entspricht. 2Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in § 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. 3Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Gemeinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen. 4Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. 5Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende 2023 erfolgt sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 18 Vertiefte geologische Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat
- 1.
- für die untertägige Erkundung der durch Gesetz festgelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geologisches Erkundungsprogramm und standortbezogene Prüfkriterien zu erarbeiten und
- 2.
- diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist zusammen mit den für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien festzulegen. 2Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. 3Es veröffentlicht die vertieften geologischen Erkundungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im Bundesanzeiger.
(3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkundungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4 Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstellen sowie die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.
(4) 1Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit über die Ergebnisse des durchgeführten vertieften geologischen Erkundungsprogramms und über die Bewertung der Erkenntnisse zu berichten. 2Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 19 Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag
(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit schlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes nach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher privater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort ein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvorschlag). 2Der Standortvorschlag muss, unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Absatz 1, vorbehaltlich der Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten lassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 3Der Standortvorschlag des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit muss eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen entsprechend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der Raumverträglichkeit umfassen. 4Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu übermitteln. 2Vor Übermittlung des Standortvorschlages ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1843, 2930 m.W.v. 30. Juli 2016
§ 20 Standortentscheidung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundesregierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form eines Gesetzentwurfes einen Standort vor.
(2) Über den Standortvorschlag wird unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bundestag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu übermitteln.
(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.
Text in der Fassung des Artikels 309 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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