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Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (Binnenschiffseichordnung - BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind

§ 14 Genauigkeit



Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, daß eine Genauigkeit im Ergebnis erreicht wird, deren Fehler geringer sind als

-
1% bei einer Verdrängung von höchstens 500 m³,

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5 m³ bei einer Verdrängung von mehr als 500 m³ bis zu 2.000 m³,

-
1/4% bei einer Verdrängung von mehr als 2.000 m³,

gleichviel, ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.


§ 15 Aufnahme der Maße



(1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.

(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.

(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.


§ 16 Eichraum



Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Schiffes, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (z.B. Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.


§ 17 Leerebene und untere Eichebene



(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:

1.
Das Schiff trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befindet. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 v.H. der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben.

2.
Die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind.

3.
Es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.

(2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v.H. der maximalen Wasserverdrängung betragen.

(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.

(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.




§ 18 Obere Eichebene



(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.

(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, daß sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.




§ 19 Aufmaß und Berechnung



(1) Der Eichraum wird bei Schiffen, die in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch waagerechte Flächen, die parallel verlaufen, oder - bei im leeren Zustand vertrimmten Schiffen - durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden, in Eichschichten geteilt.

(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen, daß die Berechnung ihres Rauminhaltes mit der in § 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und daß die Arealkurve nach Absatz 7 einen gleichmäßigen Verlauf erhält.

(3) Für das Aufmaß der Flächen nach Absatz 1 (Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage sich nach der Schiffsform richtet, geteilt: in einen Mittelteil, einen vorderen und einen hinteren Endteil und - wenn notwendig - in einen vorderen und einen hinteren Überhang.

(4) Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in der die Außenwände über die ganze Höhe des Eichraums parallel oder annähernd parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen. Daran schließen sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten der unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt verlaufen, durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse in mindestens vier Teile gleicher Länge unterteilt. Die Flächeninhalte der Überhänge werden - wenn erforderlich - gesondert berechnet.

(5) Flächenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve sind an der Stelle des Knicks zu teilen. Der Inhalt jeder Teilfläche ist gesondert zu berechnen.

(6) Für die Berechnung der Flächeninhalte der von Kurven begrenzten Schnittflächen nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist die I. Simpsonregel anzuwenden.

(7) Zur Vorbereitung der Berechnung der Rauminhalte sind die nach den Absätzen 3 bis 6 errechneten Flächeninhalte der Schnittflächen als Kurve (Arealkurve) in Abhängigkeit von den jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen.

Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflächen ergeben sich

1.
bei parallelen Flächen nach Absatz 1 aus der Aufteilung nach Absatz 2,

2.
bei sich schneidenden Flächen nach Absatz 1 aus dem senkrechten Abstand der jeweiligen Schnittfläche von der gemittelten unteren Eichebene bis zum Schnittpunkt dieser Schnittfläche mit der Senkrechten, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft.

(8) Für die Berechnung der Rauminhalte der Eichschichten wird zunächst die Gesamthöhe der Arealkurve, ausgehend von der Leerebene, in neue Eichschichten mit 10 cm Schichthöhe aufgeteilt. Der Rauminhalt dieser Eichschichten wird jeweils durch Multiplikation der halben Summe der Flächeninhalte ihrer oberen und unteren Begrenzungsflächen mit der Schichtdicke von 0,1 m bestimmt.

(9) Teilt man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre mittlere Dicke in Zentimetern, so erhält man die mittlere Zunahme der Wasserverdrängung für jeden Zentimeter der Eichschicht.

(10) Je nach Antrag ist die Wasserverdrängung je Zentimeter und die Zunahme der Wasserverdrängung von Zentimeter zu Zentimeter - von der Leerebene beginnend - in der Tabelle der Rubrik 33 im Eichschein einzutragen.


§ 20 Eichmarken



(1) An den Seiten des Schiffes sind paarweise Eichmarken anzubringen; sie müssen zur senkrechten Ebene durch die Längsachse des Schiffes symmetrisch angeordnet sein.

(2) Schiffe bis zu 40 m Länge erhalten 2, alle anderen Schiffe 3 Eichmarkenpaare.

1.
Schiffe mit 2 Eichmarkenpaaren:

Ihr Abstand voneinander muß etwa die Hälfte der Schiffslänge betragen und ihre Entfernung gleichen Abstand haben von der Querschnittsebene, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft.

2.
Schiffe mit 3 Eichmarkenpaaren:

Das mittlere Eichmarkenpaar ist in der Querschnittsebene, die durch den gemittelten Schwerpunkt verläuft, anzubringen. Die anderen Eichmarkenpaare sollen etwa 1/3 der Länge des Schiffes vor bzw. hinter dem mittleren liegen. Ihre Abstände müssen gleich sein.

(3) Jede Eichmarke wird dargestellt durch einen waagerechten Strich von 30 cm Länge, der in der Ebene der Eintauchung liegt, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und durch einen senkrechten Strich von 20 cm Länge, der von der Mitte des waagerechten Striches nach unten abgesetzt ist. Die Eichmarke wird durch Striche ergänzt, die mit dem waagerechten Strich ein Rechteck von 4 cm Höhe bilden, bei dem dieser Strich die Unterseite darstellt. Die Striche werden eingemeißelt oder eingeschlagen.

(4) Anstelle der Eichmarken nach Absatz 3 können Eichplatten von 30 cm Länge und 4 cm Höhe fest angebracht werden, deren unterer Rand der Ebene der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich gekennzeichnet ist.

(5) Wenn die Eichmarken in gleicher Höhe wie die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 oder 4 liegen, so beträgt die Höhe des Rechtecks nach Absatz 3 nur 3 cm.


§ 21 Eichzeichen



(1) Als Nachweis der Eichung wird dem Schiff ein Eichzeichen gegeben.

(2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Nummer des Eichscheins.

(3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen. Erhält ein Schiff nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.

(4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Abs. 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.

(5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.