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§ 15 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe



(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).





 

Frühere Fassungen von § 15 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a BeamtVG Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion (vom 01.01.2020)
...  § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden. ...
§ 26 BeamtVG Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe (vom 11.01.2017)
... der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf ...
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012)
... 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen wird oder 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ...
§ 63 BeamtVG Gleichstellungen (vom 01.07.2020)
... die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer ...
§ 66 BeamtVG Beamte auf Zeit (vom 01.01.2020)
...  (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder". 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 ... ersetzt. 13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... „nach Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen. 10. In § 15 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „kann" die Wörter ...