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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz - RTrAbwG k.a.Abk.)

G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 215 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.11.1965; FNA: 653-4 Schuldenablösung
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Erster Abschnitt Vor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 15 Übergegangenes Verwaltungsvermögen



(1) Der Abwickler hat die Vermögensgegenstände, die auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, an diese herauszugeben und, soweit es sich um Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffentlichen Bücher zu veranlassen.

(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind.

(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes Vermögensgegenstände übergegangen sind, haben den öffentlichen Rechtsträger von den vor dem 24. Mai 1949 begründeten Verbindlichkeiten freizustellen, für die dingliche Sicherungen an diesen Vermögensgegenständen bestehen.


§ 16 Zu übertragendes Verwaltungsvermögen



Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, aber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hätten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Antrag zu übertragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei dem Abwickler zu stellen. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 17 Auffüllung der Abwicklungsmasse



(1) Reicht das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haben diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, auf die Vermögensgegenstände dieses Rechtsträgers nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 übertragen worden sind, diesem öffentlichen Rechtsträger gegenüber den Fehlbetrag insoweit auszugleichen, als dies zur Schuldentilgung erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Ausgleich beschränkt sich auf den im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der übergegangenen oder übertragenen Vermögensgegenstände abzüglich der auf ihnen ruhenden dinglichen Lasten. Dies gilt entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nur deshalb nicht nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, weil sie bereits auf Grund der in § 6 Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen sind.

(2) Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Absatz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, so ist jeder Verpflichtete nur anteilig entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf ihn übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet.


§ 18 Vermögensabgabe



(1) Soweit die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe (§ 34 des Lastenausgleichsgesetzes) auf Vermögensgegenstände entfallen, die auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes übergegangen oder nach § 16 zu übertragen sind, gehen sie auf diese mit Wirkung vom 1. April 1952 ab als Abgabeschuldner über; steht die Nutzung der Vermögensgegenstände der juristischen Person von einem späteren Zeitpunkt an zu, beschränkt sich der Übergang auf die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Vierteljahrsbeträge. Als auf die Vermögensgegenstände entfallender Vierteljahrsbetrag ist derjenige Teil des gesamten ursprünglichen Vierteljahrsbetrags anzusetzen, der dem Verhältnis des im abgabepflichtigen Vermögen enthaltenen Wertanteils dieser Vermögensgegenstände zu dem gesamten abgabepflichtigen Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers entspricht.

(2) Die nach Bekanntgabe des letzten Aufteilungsbescheides (Absatz 1) bei dem öffentlichen Rechtsträger verbleibenden, noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge werden in Höhe ihres Ablösungswertes (§ 199 des Lastenausgleichsgesetzes) einen Monat nach dieser Bekanntgabe fällig. Der Ablösungswert ist nach der zu § 199 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Ablösungsverordnung zu berechnen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gilt.