Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Tabaksteuergesetz (TabStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 15 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 15 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
- 1.
- in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,
- 2.
- in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht werden,
- 3.
- in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 21 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in die vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe verbracht werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlager, im Falle des Absatzes 2 der Anmelder jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.
(4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.
§ 16 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
- 1.
- von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
- 2.
- aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
- 3.
- durch das Steuergebiet befördert
(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt werden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
- 1.
- vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder
- 2.
- vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.
§ 17 Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, und zwar, soweit bei der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beförderung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zu leisten.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
§ 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Tabakwaren im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß die Tabakwaren
- 1.
- am Bestimmungsort angelangt oder
- 2.
- untergegangen oder
- 3.
- aufgrund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
(4) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3
- 1.
- der Versender,
- 2.
- daneben
- a)
- der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,
- b)
- der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
§ 19 Verbringen von Tabakwaren des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet, Versandhandel
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder versandt, entsteht die Steuer mit dem Verbringen oder Versenden in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer verbringt oder versendet und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
§ 20 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Tabakwaren, die Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich des Absatzes 4 steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein privater oder gewerblicher Zweck vorliegt, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren;
- 2.
- Ort, an dem die Tabakwaren sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart;
- 3.
- Unterlagen über die Tabakwaren;
- 4.
- Beschaffenheit der Tabakwaren;
- 5.
- Menge der Tabakwaren.
(3) Lassen Privatpersonen Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen, gelten diese als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie 92/79/EWG und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie 92/80/EWG durch einen der genannten Mitgliedstaaten nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:
- a)
- 200 Zigaretten aus:
bis zum: | |
- Bulgarien | 31. Dezember 2009 |
- Estland | 31. Dezember 2009 |
- Lettland | 31. Dezember 2009 |
- Litauen | 31. Dezember 2009 |
- Polen | 31. Dezember 2008 |
- Rumänien | 31. Dezember 2009 |
- Slowenien | 31. Dezember 2007 |
- Slowakische Republik | 31. Dezember 2008 |
- Tschechische Republik | 31. Dezember 2007 |
- Ungarn | 31. Dezember 2008 |
- sowie beim Verbringen aus Estland 250 Gramm Rauchtabak bis 31. Dezember 2009;
- b)
- 40 Zigaretten beim Verbringen innerhalb der in Buchstabe a genannten Übergangsfristen durch
- aa)
- Bewohner einer deutschen Gemeinde, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines 15 Kilometer Luftlinie tiefen Streifens längs der Grenze des Steuergebietes liegt, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist und deren Reise in der Tschechischen Republik oder Polen nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinaus geführt hat,
- bb)
- Grenzarbeiter im Sinn des Artikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur oder nach Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einreisen,
- cc)
- Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden oder als Begleiter von Reisegesellschaften oder dergleichen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen;
- c)
- 50 Gramm Rauchtabak beim Verbringen durch die in Buchstabe b genannten Personen aus Estland bis 31. Dezember 2009.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498 m.W.v. 1. Januar 2007
§ 21 Tabakwaren aus Drittländern
Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
- 1.
- in einem Zollverfahren oder
- 2.
- in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498 m.W.v. 1. Januar 2007
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=15-21&ag=137