(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.
(2)
1Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach
§ 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen.
2Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht.
(3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt
§ 291 entsprechend.
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
- 1.
- bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
- 2.
- bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
- 3.
- bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
- 4.
- bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
- 5.
- bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2)
1Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam.
2§ 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
- 2.
- in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
- 3.
- Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 4.
- Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.
Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.
Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist
§ 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.
Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest.