§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
1Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt
§ 16 entsprechend.
2Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen.
3Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
Frühere Fassungen von § 17 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 PStG Personenstandsregister (vom 26.11.2015) ... 1. ein Eheregister (§ 15), 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 ), 3. ein Geburtenregister (§ 21), 4. ein Sterberegister (§ 31). ...
§ 70 PStG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2017) ... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 , eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt. ...
Zitat in folgenden NormenLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 22 LPartG Abgabe von Vorgängen (vom 01.01.2009) ... Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner ... frei. Der Standesbeamte des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes ... gefasst: „Kapitel 4 Lebenspartnerschaft". b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Fortführung des ... b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters". c) Die Angabe zu § 39a ... 4 wird wie folgt gefasst: „Kapitel 4 Lebenspartnerschaft". 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Fortführung des ... 4 Lebenspartnerschaft". 4. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters Für die Fortführung des ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner ... dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die ...
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