Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
| |

Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FStrG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8a, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 14, § 16, § 16a, § 17b, § 18f, § 20, § 22, § 23, mWv. 1. Januar 2020 § 8, § 22

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist."

3.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

4.
Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht."

5.
Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2."

6.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bundesautobahn, stellt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches."

b)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „der vom Land bestimmten Behörde" eingefügt.

7.
In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde," die Wörter „auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes," eingefügt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
d)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören."

f)
In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

g)
Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt."

9.
§ 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,".

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde," die Wörter „an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes," eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes." ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht," eingefügt.

11.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesautobahnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen."

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen."

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" eingefügt.

12.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesstraße können von der nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs solcher Straßen im Benehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklären.

(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt

1.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde,

2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genannten Gesellschaft."

13.
§ 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

14.
In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" die Wörter „oder bei Umleitung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch das Wort „Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

16.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter „der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

17.
§ 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsverfahrensgesetzes" ein Komma und die Wörter „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen."

18.
In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbaubehörde" ein Komma und die Wörter „sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

19.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus."

20.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 90 Abs. 3" durch die Wörter „Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2" ersetzt, werden nach dem Wort „Straßenbaubehörden" die Wörter „der Länder" gestrichen und werden nach dem Wort „Bundesbehörden" die Wörter „oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt.

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen gilt Bundesrecht."

21.
Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht."


Artikel 18 (aufgehoben)







Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes


Artikel 19 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StrFinG Artikel 2, Artikel 3

Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Straßenbaumittel" die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bundesfernstraßen" durch die Wörter „Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Straßenbau" durch die Wörter „Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort „Straßenbaumaßnahmen" durch das Wort „Baumaßnahmen" ersetzt.


Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FStrPrivFinG § 2, § 6, § 5, § 12, mWv. 1. Januar 2020 § 2, § 5

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fernstraßenprojekt" durch die Wörter „Bundesstraßenprojekt, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort „Bundesfernstraßenabschnitts" durch das Wort „Bundesstraßenabschnitts" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes."

dd)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Diese ist" durch die Wörter „Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesfernstraßenabschnittes" durch die Wörter „Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern."

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Strecke" die Wörter „im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.
der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.
der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
(aufgehoben)

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Höhe der Mautgebühr" die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder das Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1."




Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BFStrMG § 2, § 6, § 11

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mautgläubiger ist der Bund."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung."

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie".


Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InfrAG § 15

§ 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung."