Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 2 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
§ 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
§ 17 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Die Bemessungsgrundlage einer derivativen Adressenausfallrisikoposition berechnet sich nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts nach
- 1.
- der Internen Modelle Methode (IMM) nach § 223 vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt,
- 2.
- der Standardmethode (SM) nach § 218 oder
- 3.
- der Marktbewertungsmethode nach § 18.
(2) Die Bemessungsgrundlage für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren kann vorbehaltlich § 222 Abs. 3 und 4 nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223 berechnet werden. Ein Institut, das die IMM für die Ermittlung von Nettobemessungsgrundlagen nach § 215 oder § 217 nutzt, muss die IMM auch für die Ermittlung aller Bemessungsgrundlagen für Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren nutzen.
(3) Nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen sind Geschäfte, bei denen
- 1.
- die durch die Geschäfte gebildeten Adressenausfallrisikopositionen keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 Abs. 1 sind,
- 2.
- die Adressenausfallrisikopositionen oder Veritätsrisikopositionen nach § 71 Abs. 2, die durch diese Geschäfte gebildet werden, durch Sicherheiten besichert sind und
- 3.
- dem Institut vertraglich das Recht eingeräumt ist, bei entsprechenden Marktwertänderungen der Geschäfte Sicherheitennachschüsse einzufordern.
§ 18 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
§ 18 wird in 6 Vorschriften zitiert
Der marktbewertete Wiedereindeckungsaufwand ist
§ 19 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert
Der gegenwärtige potenzielle Wiedereindeckungsaufwand ist der höhere Wert aus Null und dem aktuellen Marktwert des Derivates.
§ 20 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
(1) 1Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 1 der Anlage 1. 2Falls der Wiedereindeckungsaufwand für das Geschäft auf der Volatilität von Preisen mehrerer Kategorien beruht, ist das Geschäft der Kategorie mit der höchsten nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzusetzenden Volatilitätsrate zuzuordnen.
(2) 1Für jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die durch ein als Total Return Swap oder Credit Default Swap ausgestaltetes Kreditderivat begründet wird, ist die künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands das Produkt aus dem Nominalbetrag dieses Kreditderivats und
- 1.
- 0 Prozent, wenn das Kreditderivat als Credit Default Swap ausgestaltet ist, das Institut Gewährleistungsgeber aus dem Kreditderivat ist und - auch bei Ausfall des Sicherungsnehmers aus dem Kreditderivat - nur Leistungen an den Sicherungsnehmer zu bewirken hat, wenn die Referenzeinheit ausgefallen ist;
- 2.
- 5 Prozent, wenn die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats als Handelsbuch-Risikoposition des Instituts ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 wäre;
- 3.
- sonst 10 Prozent.
- 1.
- 10 Prozent, wenn der Korb mindestens n Referenzverbindlichkeiten enthält, die als Handelsbuch-Risikopositionen des Instituts keine Wertpapiere mit hoher Anlagequalität wären,
- 2.
- sonst 5 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 21 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
§ 21 wird in 7 Vorschriften zitiert
Der marktbewertete Anspruch aus einem Derivat ist bei
- 1.
- Swapgeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder, wenn es keinen effektiven Kapitalbetrag gibt, der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands,
- 2.
- als Festgeschäft und Optionsrecht ausgestalteten Termingeschäften und für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands.
§ 22 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
§ 22 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
- 1.
- die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,
- 2.
- bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,
- 3.
- sonst die Laufzeit des Derivats.
§ 23 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
Der laufzeitbewertete Wiedereindeckungsaufwand für eine derivative Adressenausfallrisikoposition ist das Produkt aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat und der sich in Abhängigkeit von der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts ergebenden Volatilitätsrate nach Tabelle 2 der Anlage 1.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=17-23&ag=7511