Tools:
Update via:
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
|
Abschnitt 2 Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 18 Kennzeichnung
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Unterabschnitt 2 Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
§ 19 Anzeige der Ankunft
Soweit es zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Empfänger von Tieren oder Waren aus anderen Mitgliedstaaten die voraussichtliche Ankunftszeit der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde unter Angabe der Art und der Menge der Tiere oder Waren mindestens einen Werktag vorher anzeigt. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung V. v. 27. März 2006 BGBl. I S. 579 m.W.v. 8. April 2006
§ 20 Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 20 wird in 6 Vorschriften zitiert
Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
- 1.
- bei Tieren
- a)
- die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
- b)
- die Tötung und unschädliche Beseitigung und
- 2.
- bei Waren die unschädliche Beseitigung
- an.
- Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.
§ 21 Sonstige Maßnahmen
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat aus anderen als den in § 20 genannten Gründen nicht den tierseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen, so kann sie deren Rücksendung anordnen, wenn
- 1.
- der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
- 2.
- andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten benachrichtigt worden sind.
(2) Kann ein Mangel durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde geheilt werden, so ist der Verfügungsberechtigte vor Anordnung der Rücksendung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.
(3) Die Rücksendung von Tieren und Waren, die nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Genehmigung.
(4) Tiere und Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, dürfen durch das Inland nach einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn der Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde des bei der Rücksendung erstberührten Landes zuvor unterrichtet hat.
Text in der Fassung des Artikels 139 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=18-21&ag=3755