(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach §
25 der
Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom
3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 20 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach §
26 der
Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom
3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel
3 Abs. 20 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup" mit dem Begriff Deutsche Hochschule der Polizei" gleichzusetzen ist.
(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist §
9 Abs. 2 Nr. 1 nicht anzuwenden.