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Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 5 Entgeltregulierung
§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte
§ 19 wird in 10 Vorschriften zitiert
Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Briefsendungen angewendet werden.
§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.
(2) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. 2Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. 3Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.
(3) 1Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen
- 1.
- keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann,
- 2.
- keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen,
- 3.
- einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,
(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen
- 1.
- dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und
- 2.
- dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,
(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 324 m.W.v. 18. März 2021
§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte
- 1.
- auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
- 2.
- auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entspricht. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt.
(3) 1Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. 2Die Genehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht entsprechen.
(4) 1Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. 2In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausgestaltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung der Entgelte. 3Ferner sind die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den §§ 24 und 25.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 324 m.W.v. 18. März 2021
§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung
§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Genehmigung der Entgelte ist schriftlich zu beantragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der Antrag für eine sich anschließende Genehmigung spätestens zehn Wochen vor Fristablauf vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über einen Genehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags. Sie kann die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um bis zu vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat die Regulierungsbehörde über den Entgeltantrag zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbedürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist, untersagen.
§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte
(1) 1Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein. 2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.
(3) 1Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die überprüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 2Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 324 m.W.v. 18. März 2021
§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte
(1) 1Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmigungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. 2Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. 3§ 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 2Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 324 m.W.v. 18. März 2021
§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach § 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24 und 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der Anbieter
- 1.
- die erforderlichen detaillierten Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen auf Kunden und Wettbewerber macht,
- 2.
- sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt,
- 3.
- seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen Frist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten über Kosten zu erlangen.
(2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.
§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und dadurch, ohne daß die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.
Abschnitt 6 Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
§ 28 Angebot von Teilleistungen
§ 28 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teilleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzubietenden Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den §§ 19 und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach Absatz 1 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette angemessen berücksichtigt werden.
(3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen
§ 29 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so ist er, soweit dies nachgefragt wird, verpflichtet, auf diesem Markt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen Entrichtung eines Entgelts die Zuführung von Postsendungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu gestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. § 28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Zugang zu den bei einem marktbeherrschenden Lizenznehmer vorhandenen Informationen über Adreßänderungen.
§ 30 Vorlagepflicht für Verträge
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.
§ 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde
§ 31 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anrufung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die Geltung dieses Vertrages anzuordnen.
(3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht
§ 32 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
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