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Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 2 Allgemeine Pflichten



(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten hat der Unternehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der die Arbeit berührenden Umstände zu treffen. Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, daß

1.
die Arbeitsstätten so geplant, errichtet, ausgestattet, in Betrieb genommen, betrieben und unterhalten werden, daß die Beschäftigten die ihnen übertragenen Arbeiten ausführen können, ohne ihre eigene Sicherheit und Gesundheit oder die der anderen Beschäftigten zu gefährden;

2.
Arbeitsstätten, die mit Beschäftigten belegt sind, der Beaufsichtigung durch eine verantwortliche Person unterliegen;

3.
die mit einem besonderen Risiko verbundenen Arbeiten nur fachkundigen Beschäftigten übertragen und entsprechend den Anweisungen ausgeführt werden;

4.
alle zu erteilenden Sicherheitsanweisungen für alle Beschäftigtengruppen geeignet und verständlich sind;

5.
angemessene Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe bereitstehen;

6.
die erforderlichen Sicherheitsübungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden.

Als Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gilt jede Örtlichkeit, in der Arbeitsplätze für Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1, einschließlich Unterkünfte, vorhanden oder vorgesehen sind und zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang haben. Eine oder mehrere Arbeitsstätten bilden einen Betrieb.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1, einschließlich der Vorkehrungen für ihre Verwirklichung, hat der Unternehmer regelmäßig auf ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung und anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten regeln, zu prüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.

(3) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, daß

1.
die Maßnahmen nach Absatz 1 bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet werden,

2.
die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(4) Der Unternehmer hat bei Maßnahmen nach Absatz 1 von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß Risiken für Leben und Gesundheit möglichst nicht entstehen;

2.
verbleibende Risiken sind sorgfältig abzuschätzen und möglichst zu verringern;

3.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

4.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Verringerung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.
bei der Planung der Gefahrenverhütung ist eine sachgerechte Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, sonstigen Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einflüssen der Umwelt auf den Arbeitsplatz anzustreben;

6.
individuelle Schutzmaßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz nicht gewährleistet werden kann;

7.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen und besondere Belange von Behinderten entsprechend Art und Schwere der Behinderung sind zu berücksichtigen.

(5) Der Unternehmer hat außerbetriebliche Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen. Sachverständige oder sachverständige Stellen müssen alle für ihre jeweilige Tätigkeit erforderlichen Informationen erhalten.


§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument) nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 vor Aufnahme der Arbeit erstellt wird. 2Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen verwendet werden. 3In dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat der Unternehmer darzulegen, daß unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, rechtzeitig getroffen werden. 4Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß im Betrieb verfügbar sein. 5Aus ihm muß mindestens hervorgehen, daß

1.
die Gefährdungen, denen Beschäftigte, auch besonders gefährdete Beschäftigtengruppen, an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Beurteilung unterzogen worden sind und zu welchen Ergebnissen die Beurteilung von Gefährdungen geführt hat;

2.
angemessene Maßnahmen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten getroffen werden;

3.
die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und instandgehalten werden;

4.
die Beschäftigten in geeigneter Weise über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung an den jeweiligen Arbeitsstätten unterrichtet werden.

(2) Bei der Beurteilung der Gefährdungen nach Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 sind vor allem solche zu berücksichtigen, die sich ergeben können durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Maschinen, Geräten und Anlagen, ferner von Arbeitsstoffen, sowie den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

3.
den Stand der Kenntnisse, den Umfang der Erfahrungen und die körperliche Eignung der Beschäftigten.

(3) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach Absatz 1 Satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang zu überarbeiten, sobald

1.
in den Arbeitsstätten wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden oder

2.
dies erforderlich ist, um eine Wiederholung von nach § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes anzuzeigenden Betriebsereignissen zu vermeiden.

(4) Das Ergebnis der regelmäßigen Prüfung nach § 2 Abs. 2 ist bei den auf der Grundlage des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments getroffenen Maßnahmen schriftlich festzuhalten.




§ 4 Zusammenarbeit der Unternehmer



(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer zeitlich und örtlich gemeinsam in einem Betrieb tätig, so ist jeder Unternehmer für den Bereich verantwortlich, der seinem Weisungsrecht unterliegt. Die Unternehmer haben bei den zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben ihre Beschäftigten über die bei den Arbeiten möglichen Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in dem Betrieb zu unterrichten und angemessene Anweisungen zu erteilen.

(2) Der Unternehmer, dem die Verantwortung für den Betrieb nach Absatz 1 Satz 1 obliegt, hat alle Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu koordinieren und hierüber in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument die erforderlichen Einzelheiten festzulegen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit mit natürlichen und juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes erfüllen.


§ 5 Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1.
für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung entsprechend § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist,

2.
mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind,

3.
die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei allen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten, von geeigneten und hierfür bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.

(2) Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.

(3) Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kontrollmeldung des Beschäftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;

2.
bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschäftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.

(4) Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit Überwachungsaufgaben oder mit anderen ungefährlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährlichen und sich nicht oder sich kaum verändernden Arbeitsstätte betraut sind sowie

1.
eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk oder anderweitig ständig erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und

2.
die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung setzt.

Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.

(5) Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter Weisungen erteilen darf.

(6) Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 des Bundesberggesetzes erfüllt.


§ 6 Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung



(1) Der Unternehmer hat Beschäftigte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der jeweiligen Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahren und über Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen verständlich zu unterrichten.

(2) Darüber hinaus hat der Unternehmer die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während ihrer Arbeitszeit ausreichend, angemessen und verständlich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mit dem Ziel zu unterweisen, daß sie alle in ihren Arbeitsbereichen in Betracht kommenden Gefahren erkennen und den Gefahren in angemessener Weise begegnen können. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muß bei der Einstellung, einer Versetzung oder Veränderungen im Aufgabenbereich, nach unvorhergesehenen Ereignissen, der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder der Einführung einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen und an die Entwicklung der Gefahren angepaßt sein. Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen, in welchen Fällen die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen sowie durch praktische Übungen zu ergänzen ist. Über ihre Durchführung sollen Aufzeichnungen geführt werden.

(3) Besteht kein Betriebsrat, hat der Unternehmer die Beschäftigten zu allen Aktivitäten anzuhören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können. Anzuhören sind die Beschäftigten insbesondere auch zu für sie wichtigen Festlegungen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 sowie zu Fragen der Unterrichtung und Unterweisung nach den Absätzen 1 und 2.


§ 7 Schriftliche Anweisungen



Für jede Arbeitsstätte oder einen Betrieb hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen in verständlicher Form und Sprache über die Vorgehensweisen zu erteilen, soweit sie zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, einschließlich der Verwendung von Arbeitsstoffen und Ausrüstungen sowie des sicheren Einsatzes von Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen und Werkzeugen, erforderlich sind. Diese Anweisungen haben auch Informationen über den Einsatz von Notfallausrüstungen sowie darüber zu enthalten, wie bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder des Betriebes vorzugehen ist.


§ 8 Übertragung von Arbeiten



(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die Beschäftigten

1.
auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie

2.
befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.

(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.


§ 9 Arbeitsfreigabe



Der Unternehmer hat entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß

1.
gefährliche Arbeiten oder

2.
normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und dadurch eine ernste Gefährdung herbeiführen können,

erst durchgeführt werden, wenn eine verantwortliche Person ihren Beginn freigegeben hat. Die Vorgehensweise sowie die vor, während und nach Abschluß der Arbeiten einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen müssen in der Arbeitsfreigabe oder auf andere Weise schriftlich geregelt und den jeweiligen Beschäftigten bekannt sein.


§ 10 Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren



(1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

(2) Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß

1.
nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben;

2.
Beschäftigte bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn die zuständige verantwortliche Person nicht erreichbar ist;

3.
die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können.

Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

(3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Beschäftigten nicht auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr fortbesteht.

(4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.


§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,

1.
das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;

2.
bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden;

3.
die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;

4.
Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind;

5.
für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;

6.
ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;

7.
diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.

(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

1.
Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;

2.
die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;

3.
Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.


§ 12 Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten und sanitäre Einrichtungen



(1) Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten hat der Unternehmer für einen den Gefahren angemessenen Schutz der Beschäftigten zu sorgen. Die Arbeitsstätten sind sauber zu halten, wobei gefährliche Stoffe oder gefährliche Ablagerungen zu beseitigen oder so zu überwachen sind, daß Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit von Abraumhalden, Kippen, sonstigen Halden und Absetzbecken muß gewährleistet sein.

(2) In jeder Arbeitsstätte und bei jeder Tätigkeit ist für sichere Arbeitsverfahren zu sorgen. Die Arbeitsplätze sind nach ergonomischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, daß die Beschäftigten die für ihren Arbeitsplatz charakteristischen Arbeitsvorgänge verfolgen können, zu gestalten und einzurichten.

(3) Sanitäre Einrichtungen sind in angemessener Ausführung entsprechend der Art der Tätigkeiten, der Art und Anzahl der Beschäftigten und der Anwesenheit Dritter zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit es zum Schutz der Beschäftigten erforderlich ist, müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sowie nach Art und Größe der Gefahren abgegrenzt und mit Schildern entsprechend § 19 Abs. 1 und 2 versehen werden. Für Beschäftigte, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(5) Der Unternehmer hat durch Aufzeichnungen dafür zu sorgen, daß Anzahl und Namen der anwesenden

1.
Beschäftigten in einem übertägigen Betrieb,

2.
Personen in einem untertägigen Betrieb und auf einer meerestechnischen Anlage

jederzeit feststellbar sind. Der wahrscheinliche Aufenthaltsort der in einem untertägigen Betrieb anwesenden Personen muß bekannt sein.

(6) Die zusätzlichen Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 6 bis 11 sind entsprechend der Art der Betriebe und der Tätigkeiten einzuhalten. Anhang 2 gilt zusätzlich für Tagesanlagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 1.


§ 13 Arbeitsstätten zur Aufsuchung und Gewinnung durch Bohrungen einschließlich der Aufbereitung, Untergrundspeicherung, Wiedernutzbarmachung



(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten,

1.
in denen Bodenschätze durch Bohrungen aufgesucht oder gewonnen und damit im Zusammenhang aufbereitet werden,

2.
die der Untergrundspeicherung in Verbindung mit Bohrungen dienen oder zu dienen bestimmt sind,

3.
in denen die Oberfläche im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 wiedernutzbar gemacht wird,

unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

(2) 1Ist bei Bohrarbeiten mit einem Ausbruch zu rechnen, hat der Unternehmer zu dessen Verhütung besondere Einrichtungen einzusetzen. 2Diese müssen für die jeweiligen Bohrloch- und Betriebsbedingungen geeignet sein.

(3) 1Geräte und Anlagen, die nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 für die Sicherheit bedeutsam sind, müssen im Notfall von geeigneten Stellen aus fernbedient werden können oder auf andere Weise selbsttätig einen gefährlichen Zustand verhindern. 2Systeme zum Absperren und Druckentlasten von Bohrlöchern, Anlagen und Rohrleitungen müssen mit Fernbedienungs- oder in der Wirkung vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

(4) 1Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 müssen belegte Arbeitsstätten über folgende Kommunikationssysteme verfügen:

1.
ein akustisch-optisches System, das in dem sicherheitsgemäßen Umfang in jeden belegten Bereich der Arbeitsstätte Alarmsignale übertragen kann;

2.
ein akustisches System, das in allen Bereichen der Arbeitsstätte, in denen sich häufig Beschäftigte aufhalten, deutlich hörbar ist;

3.
Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen.

2Sofern sich Beschäftigte an normalerweise nicht belegten Arbeitsstätten befinden, sind dort entsprechend den Sicherheitserfordernissen geeignete Kommunikationssysteme bereitzustellen. 3Diese müssen im Notfall einsatzbereit bleiben.

(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unterkünfte und Aufenthaltsräume mindestens zwei getrennte, so weit wie möglich auseinanderliegende Notausgänge nach Satz 2 aufweisen. 2Die Notausgänge müssen den Zugang zu einem sicheren Bereich, einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle ermöglichen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen sich wegen der geringen Größe der Unterkünfte und Aufenthaltsräume Notausgänge erübrigen oder diese zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten nicht erforderlich sind.

(6) Soweit es nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 erforderlich ist, sind Sammelpunkte in gesicherter Lage einzurichten, die für Notfälle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ist jeweils eine Liste der dem einzelnen Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen.

(7) 1Die Beleuchtungseinrichtungen sind so auszulegen, daß die Betriebskontrollbereiche, Fluchtwege, Einbootungs- und Gefahrenbereiche beleuchtet bleiben. 2Die Anforderung nach Satz 1 ist bei gelegentlich belegten Arbeitsstätten auf die Zeit beschränkt, in der Beschäftigte anwesend sind.

(8) Für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer gelten zusätzlich für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 1 die Anforderungen der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) und für Arbeitsstätten nach Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen des Anhangs 3.




§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung



(1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen

1.
übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,

2.
mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,

3.
die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen wiedernutzbar gemacht wird,

in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

(2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepaßt sein.

(3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und Gewinnungsstöße oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigenschaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beräumen nicht erforderlich ist.

(4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzuflüsse die Sicherheit eines übertägigen Betriebes nicht gefährdet wird.

(6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestigkeit aufweisen, die für die eingesetzten Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und unterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist.


§ 15 Untertägige Arbeitsstätten



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1.
jeder untertägige Betrieb über mindestens zwei getrennte, fachgerecht erstellte und für die Beschäftigten leicht zugängliche Wege mit der Oberfläche verbunden ist,

2.
diese Wege, wenn ihre Benutzung für die Beschäftigten eine besondere Anstrengung bedeutet, mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind.

Satz 1 gilt nicht für die Dauer der Aufschließung und Stillegung sowie für oberflächennahe Strecken. Untertägige Betriebe, die bereits vor dem 1. Januar 1996 genutzt wurden, müssen spätestens bis zum 1. Januar 2004 Satz 1 entsprechen; eine Anpassung ist sobald wie möglich vorzunehmen.

(2) In jedem untertägigen Betrieb hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß jede Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann. Bei Abbaubetrieben ohne Ausgang zur nächsthöheren Sohle müssen vom Zugang des Abbaubetriebes zwei voneinander unabhängige Fluchtwege erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht für Betriebsräume von kurzer Erstreckung, in Auffahrung oder Stillegung befindliche oder auf die unmittelbare Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Grubenbaue. Für untertägige Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Unternehmers im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, wenn auf andere Weise ausreichende Sicherheitsvorkehrungen für die Beschäftigten getroffen sind.

(3) Untertägige Arbeitsstätten sind so anzulegen, zu nutzen, auszurüsten und instandzuhalten, daß die Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit und bei der Fahrung möglichst gering ist. Strecken sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, die den Beschäftigten die Orientierung erleichtert. Die Personenbeförderung ist angemessen einzurichten und durch besondere schriftliche Anweisungen zu regeln.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1.
nach dem Freilegen des Gebirges Ausbau entsprechend seinen schriftlichen Anweisungen eingebracht wird,

2.
der ordnungsgemäße Zustand des Ausbaus in allen Arbeitsstätten regelmäßig geprüft und

3.
der Ausbau instandgehalten wird.

Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebirge aller Erfahrung nach standfest ist. In derartigen Fällen ist die Standfestigkeit des Gebirges in den Arbeitsstätten regelmäßig zu prüfen. Die schriftlichen Anweisungen nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit erforderlich, durch schriftliche Ausbauregeln zu ergänzen.

(5) Bei der Planung und Ausführung aller Tätigkeiten ist darauf hinzuwirken, daß eine Selbstentzündung von Stoffen oder Bodenschätzen vermieden oder frühzeitig erkannt wird. Brennbare Stoffe, die nach unter Tage gebracht werden, sind der Menge nach auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(6) Für die Übertragung von hydrostatischer oder hydrokinetischer mechanischer Energie sind in untertägigen Betrieben, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, schwer entflammbare Flüssigkeiten einzusetzen oder Verfahren anzuwenden, die zu keiner Entzündung oder Explosion führen. Die schwer entflammbaren Flüssigkeiten müssen den einschlägigen Spezifikationen und Prüfbedingungen hinsichtlich der Schwerentflammbarkeit und der Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen genügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere untertägige Betriebe im Rahmen der Sicherheitserfordernisse. Dürfen in ihnen nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die nicht den in Satz 2 aufgeführten Spezifikationen, Prüfbedingungen und Anforderungen entsprechen, müssen zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um der erhöhten Gefahr von Bränden und ihrer Ausbreitung vorzubeugen.

(7) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist die Gewinnung unter Berücksichtigung der Ausgasung und der hiervon ausgehenden Gefahren durchzuführen. Die durch Grubengas bedingten Gefahren sind soweit wie möglich zu vermindern. Als grubengasführend gilt jeder untertägige Betrieb, in dem Grubengas in einer Menge freigesetzt werden kann, die die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausschließen läßt.

(8) In untertägigen Betrieben, in denen brennbare Stäube auftreten, ist die Ausbreitung einer Staub- oder Grubengasexplosion durch Explosionssperren zu begrenzen. Über die Anordnung der Explosionssperren hat der Unternehmer einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Kohlenstäube in untertägigen Betrieben gelten als brennbar, es sei denn, daß nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 der Staub keines der erschlossenen Flöze eine Explosion weiterzuleiten vermag.

(9) In Bereichen von untertägigen Betrieben, die gasausbruch-, gebirgsschlag- oder wassereinbruchgefährdet sind, müssen die Arbeiten so geplant und durchgeführt werden, daß eine sicherheitsgerechte Ausführung und der Schutz der Beschäftigten soweit wie möglich gewährleistet sind. Es sind Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Gefahrenbereiche nach Satz 1 zu erkennen,

2.
die Beschäftigten in Grubenbauen, die sich in Richtung auf oder innerhalb solcher Bereiche bewegen, zu schützen und

3.
die Gefahren zu beherrschen.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1.
jeder Person für den Aufenthalt unter Tage ein für den jeweiligen Betrieb geeigneter Selbstretter zur Verfügung gestellt wird und eine Unterweisung über die Benutzung erfolgt,

2.
die Selbstretter in dem jeweiligen Betrieb vorgehalten werden und

3.
ihr Zustand regelmäßig auf Einsatzfähigkeit geprüft wird.

Unter Tage muß jede Person einen Selbstretter ständig bei sich tragen. Sauerstoff-Selbstretter mit größerem Gewicht dürfen ständig griffbereit in Reichweite abgelegt werden.

(11) In jedem untertägigen Betrieb sind angemessene organisatorische Maßnahmen zur schnellen und wirksamen Einleitung und Durchführung von Rettungswerken zu treffen. Für den Einsatz in jedem derartigen Betrieb muß eine ausreichende Anzahl im Grubenrettungswesen theoretisch und praktisch unterwiesener Personen mit den erforderlichen sachlichen Mitteln verfügbar sein.


§ 16 Bewetterung untertägiger Arbeitsstätten



(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle untertägigen Arbeitsstätten mit einem ausreichenden Sicherheitsspielraum so bewettert werden, daß eine Atmosphäre aufrechterhalten bleibt, die

1.
für Sicherheit und Gesundheit unbedenklich ist,

2.
den durch Explosionen und atembare Stäube bedingten Gefahren Rechnung trägt,

3.
den Arbeitsbedingungen während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten angemessen ist.

(2) In grubengasführenden untertägigen Betrieben sowie in allen anderen untertägigen Betrieben, in denen die natürliche Bewetterung nicht ausreicht, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen, ist die Hauptbewetterung durch einen oder mehrere maschinelle Lüfter sicherzustellen. Hierbei sind Vorkehrungen zu treffen, um die Stabilität und Kontinuität der Bewetterung zu gewährleisten. Fortlaufend zu überwachen ist zumindest der vom Hauptlüfter erzeugte Unterdruck. Eine Alarmvorrichtung muß bei unbeabsichtigtem Lüfterstillstand warnen.

(3) In Arbeitsstätten grubengasführender untertägiger Betriebe, die dem Hereingewinnen von Bodenschätzen dienen, darf keine Sonderbewetterung angewandt werden. Für Ausrichtungs-, Vorrichtungs- oder Raubarbeiten darf eine Sonderbewetterung eingerichtet und betrieben werden, wenn derartige Arbeitsstätten in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwetterstrom stehen. Satz 2 gilt auch für andere Arbeitsstätten, die ihrer Art nach nicht durchgehend bewettert werden können.

(4) Der Unternehmer hat die Bewetterungsparameter regelmäßig zu messen; in grubengasführenden untertägigen Betrieben gehört hierzu auch die Konzentration des Grubengases. Die Meßergebnisse hat er aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.

(5) In grubengasführenden untertägigen Betrieben ist

1.
in den Ausziehwegen von Arbeitsstätten mit mechanisierter Gewinnung,

2.
im Ortsbereich von nicht durchschlägigen Betriebspunkten mit Vortriebsmaschinen sowie

3.
erforderlichenfalls an anderen vergleichbaren Stellen

die Grubengaskonzentration ständig zu überwachen. Art und Umfang der Überwachung sind entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 festzulegen.

(6) Ein Bewetterungsplan mit den wesentlichen Merkmalen der Bewetterung ist von dem Unternehmer anzufertigen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.


§ 17 Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln



(1) Der Unternehmer hat alle Maschinen, Geräte, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Arbeit oder des vorgesehenen Einsatzzweckes auszuwählen und bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, daß sie so errichtet, in Betrieb genommen und betrieben werden, daß bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt sind.

(2) Unbeschadet der Pflichten nach Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß

1.
nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die mindestens den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 393 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46), entsprechen,

2.
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Bestimmungen des Anhangs II dieser Richtlinie eingehalten werden.

Arbeitsmittel, für die in sonstigen Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen festgelegt sind, dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen entsprechen. Arbeitsmittel müssen von angemessener Festigkeit und frei von offensichtlichen Mängeln sowie für den jeweiligen Einsatzzweck ausreichend bemessen, leistungsfähig und sicher sein. Sofern sie für Bereiche vorgesehen sind, in denen die Gefahr von Bränden oder Explosionen durch Entzündung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben besteht, müssen sie besonderen Sicherheitserfordernissen genügen.

(3) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies gilt auch für Sicherheitseinrichtungen. Für die Instandhaltungsmaßnahmen und die systematische Prüfung und Erprobung für die Sicherheit bedeutsamer Maschinen, Geräte, Apparate, maschineller und elektrischer Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen hat er einen Plan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten; im Falle außergewöhnlicher Betriebsereignisse mit möglichen schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit eines Arbeitsmittels ist dieses einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen. Alle in Betracht kommenden Arbeiten sind durch sachkundige Personen vorzunehmen. Die Durchführung von Prüfungen und Erprobungen nach Satz 3 sowie deren Ergebnisse sind in einer Liste festzuhalten, die eine angemessene Zeit aufzubewahren ist. Werden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

(4) Ist es nicht möglich, den nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ermittelten Gefährdungen allein durch geeignete Arbeitsmittel zu begegnen, hat der Unternehmer zusätzliche Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffen. Hierzu zählen Sicherheitseinrichtungen, wie Schutzvorrichtungen und sicherheitsgerechte Abschaltsysteme. Betätigungssysteme, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich erkennbar sein und ein Ein- und Ausschalten ohne Gefährdung der Beschäftigten ermöglichen.

(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Unternehmer zur Vermeidung besonderer Gefahren dafür zu sorgen, daß

1.
Arbeitsmittel nur von hierzu beauftragten Beschäftigten benutzt werden,

2.
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden.

(6) Besondere Arbeitsmittel im Sinne des Anhangs I Nr. 3 der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28), die den Beschäftigten am 5. Dezember 1998 bereits zur Verfügung stehen und nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht niedrigeren Anforderungen als den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten entsprechen dürfen, müssen spätestens zum 5. Dezember 2002 den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie entsprechen.


§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, daß Gefahren für die Beschäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. 2Als persönliche Schutzausrüstungen gelten Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen.

(2) 1Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der Expositionshäufigkeit sowie der ergonomischen Anforderungen auszuwählen. 2Ihre Eignung ist für den jeweiligen Anwendungsfall zu bewerten.

(3) 1Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen,

1.
die den Anforderungen der Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und

2.
deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.

2Nummer 2 gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die für Arbeiten bereitgestellt werden, für die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt worden sind.

(4) 1Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich für den individuellen Gebrauch bereitzustellen. 2Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Beschäftigten benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich für den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme ergeben.

(5) 1Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer in angemessener Form und Größe kostenlos bereitzustellen. 2Komplexe persönliche Schutzausrüstungen gemäß § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen sind dem Benutzer individuell anzupassen. 3Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einem Beschäftigten benutzt, müssen diese Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden, ohne daß dadurch die Schutzwirkung der Einzelausrüstungen beeinträchtigt wird.

(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer uneingeschränkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.

(7) 1Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen erneut zu prüfen und anzupassen. 2Werden Beschäftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei benutzten persönlichen Schutzausrüstungen besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der Unternehmer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheitsschutzes weitere Maßnahmen erforderlich sind.




§ 19 Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung



(1) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß Risiken und Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 gekennzeichnet werden, sofern die Risiken und Gefahren nicht durch allgemeine technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist die für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr geltende Kennzeichnung innerhalb von Betrieben zu verwenden.

(3) Die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung, die bereits vor dem 24. Juni 1994 an Arbeitsplätzen verwendet wurde, muß spätestens bis zum 24. Dezember 1996 den Mindestvorschriften nach Absatz 1 Satz 2 entsprechen.


§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen



1Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 bis 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.




§ 21 Pflichten der Beschäftigten



(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere

1.
Maschinen, Geräte, Apparate, maschinen- und elektrotechnische Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsstoffe bestimmungsgemäß zu benutzen,

2.
Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden, nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen,

3.
die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, an einem dafür vorgesehenen Platz zu lagern, vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und erkannte Mängel unverzüglich zu melden.

(3) Die Beschäftigten haben dem Unternehmer oder der zuständigen verantwortlichen Person jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden. Sie sollen diese auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt sowie dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen. Gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt haben sie den Unternehmer nachhaltig darin zu unterstützen, daß dieser seinen Pflichten nachkommen kann, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.


§ 22 Rechte der Beschäftigten



Die Beschäftigten sind berechtigt,

1.
dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,

2.
sich an die zuständige Behörde und den technischen Aufsichtsdienst des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft,

3.
bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem nicht entgegenstehen.

Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.