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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2008 aufgehoben
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV)
V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass
- 1.
- die Düngemittel hinsichtlich ihrer nicht typenbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
- 2.
- im Falle von Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind,
- a)
- zu ihrer Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,
- aa)
- die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind,
- bb)
- die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
- b)
- zu ihrer Herstellung
- aa)
- keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten,
- bb)
- keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 oder die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten,
- cc)
- die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,
- c)
- sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreiten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle,
- 3.
- bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen,
- 4.
- die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 oder auch die bei einzelnen Düngemitteltypen genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden,
- 5.
- keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,
- 6.
- keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung gefährden.
§ 3 Anforderungen an Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Stoffe nach § 1 Nr. 2 und 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,
- 2.
- zur Herstellung nur solche Stoffe verwendet werden,
- a)
- die auch bei wiederholter Anwendung für die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen, Haustieren und Nutzpflanzen und für den Naturhaushalt unbedenklich sind,
- b)
- die einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder die dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen,
- 3.
- zur Herstellung
- a)
- keine anderen organischen Ausgangsstoffe verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 11 und 12 genannten,
- b)
- keine anderen mineralischen Produktionsrückstände verwendet werden als die in Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 genannten,
- c)
- die Summe der zugegebenen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 12 im Produkt nicht überwiegt,
- 4.
- sie und ihre Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 einhalten; davon ausgenommen sind Klärschlämme und Bioabfälle,
- 5.
- bei Verwendung von Klärschlämmen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Klärschlammverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung und bei Verwendung von Bioabfällen als Ausgangsstoffe diese die Anforderungen der Bioabfallverordnung an die stoffliche Zusammensetzung und Behandlung erfüllen,
- 6.
- die in Anlage 2 Tabelle 11 oder 12 genannten tierischen Ausgangsstoffe nur unter den dort genannten Maßgaben verwendet werden,
- 7.
- in Bodenhilfsstoffen, ausgenommen solche, die dazu bestimmt sind, in geringen Mengen zur Aufbereitung organischen Materials eingesetzt zu werden, oder in Pflanzenhilfsmitteln keine tierischen Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b enthalten sind und in Kultursubstraten die Verwendung tierischer Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 11 Abschnitt b nur als Zugabe und zum Zweck der Nährstoffanreicherung erfolgt,
- 8.
- keine Polyacrylamide oder Mineralöle als Aufbereitungshilfsmittel verwendet werden und durch die Verwendung anderer Aufbereitungshilfsmittel keine Erhöhung von Schadstoffgehalten erfolgt,
- 9.
- keine toxikologisch oder pharmakologisch wirksamen Substanzen in Konzentrationen enthalten sind, die die Gesundheit von Menschen oder Haustieren bei sachgerechter Anwendung schädigen.
(2) Stoffe, die in der Trockenmasse einen Nährstoffgehalt von mehr als
- 1.
- 1,5 Prozent Stickstoff (N) mit einem in Calciumchloridlösung löslichen Anteil von über 10 Prozent,
- 2.
- 0,5 Prozent Phosphat (P2O5),
- 3.
- 0,75 Prozent Kaliumoxid (K2O),
- 4.
- 0,3 Prozent Schwefel (S) oder
- 5.
- 10 Prozent basisch wirksame Bestandteile, bewertet als CaO,
- 1.
- Gesteinsmehle, mit Ausnahme von Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
- 2.
- Stoffe, die im Rahmen einer aeroben oder anaeroben Behandlung in geringen Mengen ausschließlich zur Aufbereitung organischen Materials zugegeben werden.
§ 4 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit mehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es nicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp, der nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile beschreibt, gekennzeichnet werden.
(2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein.
(3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden.
(4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet sein:
Stickstoff | N |
Phosphat | P2O5 |
Kaliumoxid | K2O |
Calcium | Ca |
Calciumoxid | CaO |
Calciumcarbonat | CaCO3 |
Magnesium | Mg |
Magnesiumoxid | MgO |
Magnesiumcarbonat | MgCO3 |
Natrium | Na |
Schwefel | S |
Bor | B |
Eisen | Fe |
Kobalt | Co |
Kupfer | Cu |
Mangan | Mn |
Molybdän | Mo |
Zink | Zn. |
Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor) |
K2O | x 0,83 | = K (Kalium) |
CaO | x 0,715 | = Ca |
CaCO3 | x 0,4 | = Ca |
MgO | x 0,6 | = Mg |
MgCO3 | x 0,288 | = Mg. |
(5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers sowie des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbeschreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig.
§ 5 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind,
- 2.
- alle weiteren Angaben von den in Anlage 4 aufgeführten deutlich abgesetzt sind und
- 3.
- Pflanzenhilfsmittel so gekennzeichnet sind, dass sie nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden können.
(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich im Falle der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch einen landwirtschaftlichen Betrieb an landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe, wenn sie zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich bei der Abgabe an Dritte zum eigenen Verbrauch, wenn die abgegebene Menge eine Tonne pro Jahr nicht überschreitet.
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