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Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (AGMahnVordrV k.a.Abk.)
V. v. 15.12.1977 BGBl. I S. 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 823
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 320-1-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 320-1-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck
(1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.
(2) 1Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 823 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 3 Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument
Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 823 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 4 Vordrucke zur Übermittlung als strukturierter Datensatz
1Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. 2Für die Übermittlung als strukturierter Datensatz sind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete Form zu übertragen. 3Die Identifizierung des Vordruckverwenders kann abweichend von § 46c Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 823 m.W.v. 1. Juni 2022
§ 5 Gemeinsame Koordinierungsstelle; Bereitstellung von Vordrucken im Internet
1Die Länder können eine gemeinsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrichten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die elektronische Weiterverarbeitung der Daten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maßgebend ist. 2Besteht bereits eine solche Stelle, können die Länder sich dieser bedienen. 3Die von der gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten Vordrucke sind im Internet unter der Adresse www.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Länder können beschließen, dass bis zur Einrichtung der gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1 ein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinierungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 823 m.W.v. 1. Juni 2022
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