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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV k.a.Abk.)
V. v. 14.11.1978 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine fünfjährige Berufspraxis
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachtheoretischen Teil und
- 2.
- einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 4 Fachtheoretischer Teil
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Gerüstsysteme und Gerüstbauteile,
- 2.
- Tragverhalten der Gerüste,
- 3.
- Arbeitsvorbereitung und Bauausführung,
- 4.
- Personalführung und Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme und Gerüstbauteile" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
- 2.
- Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
- 3.
- Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in Belastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten,
- 4.
- Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile,
- 5.
- Kenntnisse über die Arten der Traggerüste und ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der jeweils gültigen Fassung,
- 6.
- Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile für Traggerüste einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile.
(3) Im Prüfungsfach "Tragverhalten der Gerüste" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits- und Schutzgerüste,
- 2.
- Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für Traggerüste,
- 3.
- Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-, Druck- und Biegegliedern im Gerüstbau,
- 4.
- Kenntnisse über die generellen Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten, insbesondere deren Stabilitätsgefährdung,
- 5.
- Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte und die Befestigung am Bauwerk.
(4) Im Prüfungsfach "Arbeitsvorbereitung und Bauausführung" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse im Lesen von Montagezeichnungen und im Anfertigen von Montageskizzen,
- 2.
- Kenntnisse über die Aufstellung von Materiallisten,
- 3.
- Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgängen einschließlich der Montagegeräte und Montagehilfsmittel,
- 4.
- Kenntnisse in der Überwachung von Gerüstarbeiten, Protokollierung von Planabweichungen und besonderen Vorkommnissen,
- 5.
- Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils gültigen Fassung),
- 6.
- Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten und über die Durchführung von Aufmaßen.
(5) Im Prüfungsfach "Personalführung und Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über die betriebliche Personalführung und den produktiven Personaleinsatz,
- 2.
- Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse über die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge,
- 3.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Kolonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften,
- 4.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen,
- 5.
- Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaßnahmen bei Unfällen.
(6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.
(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Text in der Fassung des Artikels 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 5 Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,
- 2.
- Bauausführung und Bauüberwachung.
(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:
- 1.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
- 2.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,
- 4.
- Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,
- 5.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.
(3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:
- 1.
- Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,
- 2.
- Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,
- 4.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,
- 5.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
- 6.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. 2Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.
(3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten.
Text in der Fassung des Artikels 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und
- 2.
- in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fachpraktischen Teil zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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