Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
|

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung



(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen sowie

2.
Qualifikationen, die in den Prüfungsteilen „Situative Aufgabe" und „Prüfungsprojekt" nach dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Situative Aufgabe" ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist. Für die Zulassung nach den Nummern 2 und 3 sind zusätzlich Nachweise nach Absatz 4 vorzulegen.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Situative Aufgabe" vor nicht mehr als fünf Jahren abgelegt hat und außer den in Absatz 1 genannten Praxiszeiten ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.

(3) Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3 haben.

(4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Tätigkeiten ausgeübt hat, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) benötigt werden, die der beruflichen Handlungsfähigkeit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik gleichwertig sind.

(5) Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 4 Prüfungsteil „Situative Aufgabe"



(1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe" gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1.
Veranstaltungskonzept,

2.
Veranstaltungsplanung,

3.
Technische Leitung von Veranstaltungen und

4.
Sicherheitsmanagement.

In allen Handlungsbereichen sollen berufstypische Aufgaben, die möglichst im Zusammenhang eines Veranstaltungsprojektes stehen, bearbeitet werden. Dabei sind die in den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Befähigungen nachzuweisen.

(2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit sowie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie diese dem Kunden präsentieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Beurteilen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers sowie Beraten des Auftraggebers,

b)
Beurteilen von räumlichen und örtlichen Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen,

c)
Erstellen von Konzepten, Entwicklung von Varianten,

d)
Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes und der Kosten, insbesondere von Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,

e)
Präsentieren von Konzepten,

f)
Erstellen und Aufbereiten von Leistungsverzeichnissen,

g)
Erstellen und fachliches Beurteilen von Angeboten.

Zum Nachweis der Befähigungen soll in mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten ein Veranstaltungskonzept schriftlich ausgearbeitet und in zehn bis 20 Minuten präsentiert werden.

(3) Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umsetzen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den Einsatz planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Analysieren von Projektaufträgen,

b)
Beurteilen der Eignung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespielbarkeit und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Sicherheitsbestimmungen,

c)
Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepten für Veranstaltungs- und Produktionsstätten, für Infrastruktur sowie für Veranstaltungsprojekte,

d)
Ermitteln des Bedarfs an anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorgängen,

e)
Strukturieren von Projektabläufen, Erstellen von Projektplänen, Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen und Integrieren der Leistungen in Konzepte,

f)
Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des Versicherungsschutzes, Vorschlagen von Maßnahmen zur Risikominderung,

g)
Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs, Planen und Zusammenstellen der Projektteams, Planen von Personaleinweisungen,

h)
Erstellen von Ablaufplänen unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen,

i)
Erarbeiten von vorbeugenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen,

j)
Erstellen sowie Lesen und Anwenden von Plänen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen,

k)
Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen bis 1000 Volt Wechselspannung sowie von elektrischen Einrichtungen in Messe- oder Szenenbauten,

l)
Beurteilen der akustischen Eigenschaften von Räumen, Konzipieren der Beschallungstechnik, Planen der Frequenznutzung,

m)
Konzipieren szenischer, allgemeiner und Sicherheitsbeleuchtung sowie von Licht-Spezialeffekten,

n)
Auswählen von Traversensystemen sowie Konzipieren und Berechnen von Belastungen an Traversenkonstruktionen, Durchführen von statischen Bewertungen und Berechnungen von Belastungen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen statischer Nachweise, Bewerten und Auswählen von Anschlagmitteln und Hebezeugen,

o)
Auswählen und Integrieren von Medien- und Konferenztechnik, Planen von Medieneinsatz unter Beachtung von Urheber- und Verwertungsrechten,

p)
Integrieren und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen von Spezialeffekten, insbesondere Pyrotechnik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von Gasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der Planung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.

(4) Im Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistungen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation treffen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten, Auswerten der Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,

b)
Auswählen und Beauftragen des geeigneten Personals unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts,

c)
Abschließen von Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträgen,

d)
Erwirken von Genehmigungen und Anzeigen anzeigepflichtiger Vorgänge,

e)
Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Koordinieren der Arbeit im Team,

f)
Koordinieren von Dienstleistern, externem und eigenem Personal,

g)
Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen und von elektrischen Einrichtungen in Messe- und Szenenbauten, der Beleuchtungs- und Beschallungstechnik,

h)
Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, fliegenden und temporären Bauten sowie von Traversensystemen,

i)
Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,

j)
Veranlassen von Funktions- und Sicherheitsprüfungen sowie von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,

k)
Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung der Betriebsmittel,

l)
Überwachen und Gewährleisten des Veranstaltungsablaufes, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Einteilen und Unterweisen des künstlerischen und technischen Personals für szenische Abläufe,

m)
Bewerten lichttechnischer Größen,

n)
Bewerten von Schallfeldgrößen, Überwachen der Einhaltung von Lärmschutzvorschriften,

o)
Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis bei der technischen Leitung von Veranstaltungen entsprechen, erstellt werden.

(5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der künstlerischen oder anderer Intentionen der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwirkenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindestens folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

a)
Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Ableitung notwendiger Brandschutzmaßnahmen,

b)
Beurteilen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit,

c)
Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich Sicherheit,

d)
Veranlassen oder Durchführen technischer Prüfungen,

e)
Veranlassen oder Durchführen statischer Berechnungen,

f)
Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit,

g)
Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens, Durchführen von Sicherheitsunterweisungen,

h)
Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen.

Zum Nachweis der Befähigungen sollen in 180 bis 240 Minuten Dokumente, die der beruflichen Praxis entsprechen, erstellt werden; zusätzlich soll das Spannungsverhältnis zwischen Intentionen der Auftraggeber und der Sicherheit in einem Fachgespräch von zehn bis 20 Minuten reflektiert werden.

(6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3 (Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung") und nach Absatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen") eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


§ 5 Prüfungsteil „Prüfungsprojekt"



(1) Im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" sollen die folgenden Fähigkeiten ganzheitlich an einem Veranstaltungsprojekt, an dem der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wesentlich beteiligt war, nachgewiesen werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen sowie technischer und organisatorischer Schnittstellen,

2.
Konzipieren von technischen Lösungen, einschließlich des Materialeinsatzes, Durchführen von Berechnungen,

3.
Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepten, Analysieren von Risiken, Planen von Maßnahmen zur Minimierung der Risiken,

4.
Strukturieren von Projekten, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Projektalternativen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal, Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,

5.
Leiten der Umsetzung der Projekte, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Projektmitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

6.
Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen und sicherheitsrelevanter Maßnahmen, Abrechnen des Projekts,

7.
Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,

8.
Reflektieren des Projektablaufs, der Kosten und der Qualität, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.

(2) Zum Nachweis der Befähigungen ist ein Projektbericht als Hausarbeit über ein durchgeführtes Veranstaltungsprojekt anzufertigen. Dazu ist ein gegliedertes Konzept des Projektberichtes beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Das Veranstaltungsprojekt darf bei der Beantragung nicht älter als zwölf Monate sein. Nach der Genehmigung stehen 42 Kalendertage zur Erstellung des Projektberichtes zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Projektberichtes begrenzen. Bei Ablehnung des eingereichten Konzepts hat der Prüfungsausschuss ein Beratungsgespräch zur Änderung des Antrags durchzuführen.

(3) Entspricht der Projektbericht den Anforderungen nach Absatz 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll nicht weniger als zehn Minuten und nicht mehr als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage des Projektberichtes und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll nicht weniger als 20 Minuten und nicht mehr als 40 Minuten dauern.

(4) Projektbericht, Präsentation und Fachgespräch sind nach den Fähigkeiten nach Absatz 1 zu bewerten.


§ 6 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe" sind gesondert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" ist nach Punkten zu bewerten und eine Note zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe" und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe" ist eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.


§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.


§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen im Prüfungsteil „Situative Aufgabe" befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungen in einzelnen Handlungsbereichen im Prüfungsteil „Situative Aufgabe" können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.