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Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

§ 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff



(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weitergeben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten.

(2) 1Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht weitergeben. 2Der Postfachinhaber hat diejenigen Personen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hierüber zu belehren.

(3) 1Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

1.
der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,

2.
das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort einer unbefugten Person bekannt geworden ist oder

3.
sonst von einer Person auf das besondere elektronische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.

2Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bundessteuerberaterkammer sein.

(4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.


§ 21 Automatisches Löschen von Nachrichten



(1) 1Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden. 2Abgerufene Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden.

(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.


§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs



(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald

1.
der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder

2.
der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.

2Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. 3Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. 4Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

(2) 1Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. 2Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.

(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.