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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 2 Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung
§ 20 Anhörung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertrauensperson ist über beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Vertrauensperson ist zu den beabsichtigten Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern.
§ 21 Vorschlagsrecht
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder der Standortältesten bezieht, die der Disziplinarvorgesetzte umzusetzen beabsichtigt.
(2) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.
(3) Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er teilt dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson die vorläufige Regelung unter Angabe der Gründe mit.
§ 22 Mitbestimmung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist die Vertrauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson und einem der Stellvertreter. Sind die Stellvertreter an der Teilnahme verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbandes zum Mitglied des Schlichtungsausschusses. Kommt in den Fällen des § 24 Abs. 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuß eine Empfehlung ab. Will der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat er die Angelegenheit dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 6 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(3) Der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete
§ 23 Personalangelegenheiten
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen oder deren Ablehnung auf Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden:
- 1.
- Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
- 2.
- Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
- 3.
- Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten,
- 4.
- Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
- 5.
- Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluß der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
- 6.
- vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt,
- 7.
- Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes,
- 8.
- Anträgen auf Sonderurlaub, Laufbahnwechsel, Genehmigung von Nebentätigkeit oder bei Widerruf der Genehmigung und
- 9.
- Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
(3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht bei Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 24 Dienstbetrieb
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anzuhören. Die Anhörung soll vor Festlegung des Dienstplanes erfolgen. Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste betreffen. Darüber hinaus ist die Vertrauensperson zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres- und Quartalsausbildungsbefehlen sowie zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienstpläne anzuhören.
(2) Die Vertrauensperson kann zur Gestaltung des Dienstbetriebes Vorschläge unterbreiten. Darüber hinaus hat sie ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht bei der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten, bei der Festlegung der dienstfreien Werktage sowie bei der Einteilung von Soldaten zu Sonder- und Zusatzdiensten. § 21 Abs. 3 und 4 gilt nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.
(3) Beteiligung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt bei
- 1.
- Anordnungen, durch die in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
- 2.
- Festlegung von Zielen und Inhalten der Ausbildung mit Ausnahme der politischen Bildung,
- 3.
- Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen- und Nothilfe.
(4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden.
(5) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, mitzubestimmen bei
- 1.
- der Auswahl der Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen für Soldaten, mit Ausnahme der durch Berufsordnungen geregelten Weiterbildungen,
- 2.
- Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
- 3.
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Soldaten zu überwachen, ausgenommen, wenn technische Einrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Soldaten eingesetzt werden,
- 4.
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Dienstablaufs.
(6) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung, eine Regelung durch Rechtsverordnung, Dienstvorschrift oder Erlaß nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ferner mitzubestimmen bei
- 1.
- Inhalten von Fragebögen für Soldaten,
- 2.
- Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Soldaten, wenn zwischen dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und den beteiligten Soldaten kein Einverständnis erzielt werden kann,
- 3.
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen.
§ 25 Betreuung und Fürsorge
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensperson oder einen von ihr oder der Versammlung der Vertrauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Soldatengesetzes eingerichtet hat.
(2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht.
(3) Die Vertrauensperson hat, soweit eine gesetzliche Regelung oder Regelung durch Rechtsverordnung oder Dienstvorschrift nicht besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestimmungsrecht bei
- 1.
- Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen,
- 2.
- Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder Betreuungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,
- 3.
- Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und der Freizeitgestaltung für Soldaten sowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.
(4) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge ist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.
§ 26 Berufsförderung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbesondere
- 1.
- in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit,
- 2.
- zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur,
- 3.
- zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und
- 4.
- zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen insbesondere nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
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