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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 4 Aufrechnungsvereinbarungen
Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.
(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie
- 1.
- eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,
- 2.
- im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,
- 3.
- sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,
- 4.
- dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und
- 5.
- keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.
(3) 1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. 2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. 3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen. 4Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.
(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 5Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.
(2) 1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen. 2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln. 3Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen. 4§ 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut
- 1.
- während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,
- 2.
- das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und
- 3.
- es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
§ 209 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, wenn sie
- 1.
- entweder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, die Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, einbezieht oder ausschließlich nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen einbezieht, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren sind, und
- 2.
- das Institut berechtigt, regelmäßig Sicherheitennachschüsse von der anderen Vertragspartei zu fordern, sobald der Wert der einbezogenen Ansprüche des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der durch das Institut gestellten Sicherheiten den Wert der einbezogenen Verpflichtungen des Instituts gegenüber der anderen Vertragspartei und der von der anderen Vertragspartei erhaltenen Sicherheiten übersteigt und das Institut das Recht hat, Sicherheiten, die es im Rahmen nichtderivativer Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen gestellt hat, vom Vertragspartner zurückzufordern, wenn und soweit der Wert der bestellten Sicherheiten den Wert der besicherten Verbindlichkeiten aus den nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen einen in der Aufrechnungsvereinbarung festgelegten Betrag übersteigt.
(2) Erfasst eine Aufrechnungsvereinbarung sowohl dem Handelsbuch als auch dem Anlagebuch des Instituts zugerechnete nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, darf das Institut diese Aufrechnungsvereinbarung nur dann als Ganzes für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215 berücksichtigen, wenn dabei ausschließlich berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 155 berücksichtigt werden. Sonst darf das Institut die Aufrechnungsvereinbarung nur berücksichtigen, wenn es diese Aufrechnungsvereinbarung auf die dem Handelsbuch und die dem Anlagebuch zugeordneten nichtderivativen Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen aufspaltet.
§ 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung
(1) 1Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ohne Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen oder sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst und nicht unter § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fällt. 2Eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung mit Einbeziehung von Derivaten ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, die sowohl Ansprüche und Verpflichtungen aus Derivaten als auch Ansprüche und Verpflichtungen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie sonstigen Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren erfasst. 3Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein.
(2) 1Für Zwecke der Anerkennung einer ermäßigten Anrechnung über eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. 2Beabsichtigt ein Institut, die Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen nach § 217 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, gilt § 208 Abs. 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
Unterabschnitt 2 Nettobemessungsgrundlagen für Aufrechnungsvereinbarungen
§ 211 Nettobemessungsgrundlage für Derivate
§ 211 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten kann nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts
- 1.
- nach der SM nach § 218,
- 2.
- vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223,
- 3.
- nach Absatz 2, wenn die erfassten Derivate nach der Marktbewertungsmethode berücksichtigt werden, oder
- 4.
- nach Absatz 3, wenn die erfassten Derivate nach der Laufzeitmethode berücksichtigt werden,
- 1.
- die in dieselbe berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate einbezogen sind,
- 2.
- die in derselben Währung und zum selben Wertstellungstag erfüllt sind und
- 3.
- bei denen der Nennwert dem bestehenden Zahlungsanspruch entspricht.
(2) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach § 18 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe aus dem Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte, im Falle eines negativen Unterschiedsbetrags Null, und dem Zuschlag Z. Dabei dürfen negative Marktwerte aus Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, mit berücksichtigt werden. Z wird nach der Formel 7 der Anlage 2 bestimmt. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.
(3) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach § 23 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe der Produkte aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach § 21 und der sich aus Tabelle 17 der Anlage 1 ergebenden Volatilitätsrate entsprechend der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach § 22 für sämtliche von der Aufrechnungsposition erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.
§ 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden
§ 212 wird in 9 Vorschriften zitiert
Die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage nach § 213 und dem Währungsinkongruenzzuschlag nach § 214 für diese Aufrechnungsposition.
§ 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition
(1) 1Für jede Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden und jede Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition wie folgt zu ermitteln. 2Zunächst sind alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Aufrechnungsposition mit gleichem Fälligkeitsdatum zu Teilgesamtpositionen zusammenzufassen. 3Für jede dieser Teilgesamtpositionen ist aus der Differenz der Summen der Einzelbemessungsgrundlagen für die Ansprüche und die Verpflichtungen ihre Nettobemessungsgrundlage zu bilden. 4Das Verfahren zur Ermittlung der Einzelbemessungsgrundlagen richtet sich danach, ob es sich bei den Ansprüchen, wären sie nicht von der Aufrechnungsvereinbarung erfasst, um KSA-Positionen oder IRBA-Positionen handeln würde.
(2) 1Jede Teilgesamtposition mit positiver Nettobemessungsgrundlage bildet eine zu besichernde Position in Höhe ihrer Nettobemessungsgrundlage. 2Jede Teilgesamtposition mit negativer Nettobemessungsgrundlage bildet eine Sicherungsposition in Höhe des Absolutbetrags ihrer Nettobemessungsgrundlage. 3Wenn für eine zu besichernde Position eine Sicherungsposition mit späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, sind die zu besichernde Position und die Sicherungsposition zu einer neuen zu besichernden Position zusammenzufassen. 4Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 5Soweit die Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 6Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition ist die Differenz zwischen der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition und der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position. 7Die Nettobemessungsgrundlage der noch verbleibenden Sicherungspositionen ist um den Betrag der Verpflichtungen zu verringern, die, würden sie als Sicherungsinstrument zur Verfügung stehen, keine bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente nach § 184 wären. 8Anschließend ist, solange für eine Sicherungsposition mit einer von null verschiedenen Nettobemessungsgrundlage eine zu besichernde Position mit positiver Nettobemessungsgrundlage und späterem Fälligkeitsdatum vorhanden ist, eine neue zu besichernde Position zu bilden. 9Die Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position wird ermittelt, indem das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor, der sich nach § 186 für die Sicherungsposition in Bezug auf die betreffende abzusichernde Position ergibt, bis maximal zur Höhe der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position abgezogen wird. 10Soweit das Produkt aus der Nettobemessungsgrundlage der Sicherungsposition und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen zu besichernden Position übersteigt, ist zudem eine noch verbleibende Sicherungsposition zu bilden. 11Die Nettobemessungsgrundlage dieser noch verbleibenden Sicherungsposition wird bestimmt, indem die Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition, soweit sie in die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage der neuen zu besichernden Position nach Satz 9 eingegangen ist, von der Nettobemessungsgrundlage der ursprünglichen Sicherungsposition abgezogen wird. 12Die laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition ist die Summe der Nettobemessungsgrundlagen der verbleibenden zu besichernden Positionen mit positiver Nettobemessungsgrundlage.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition
§ 214 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Für eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist für den Nettobetrag jeder Währung, die nicht die Aufrechnungswährung ist, nach Absatz 3 ein Zuschlag zu ermitteln. Die Summe der Zuschläge ergibt den Währungsinkongruenzzuschlag.
(2) Der Absolutbetrag der Differenz zwischen
- 1.
- den in einer Währung zu erfüllenden Geldforderungen und -schulden im Falle einer Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder
- 2.
- den Marktwerten sämtlicher auf eine Währung lautenden überlassenen und erhaltenen Wertpapiere zuzüglich der in dieser Währung überlassenen und erhaltenen Geldbeträge im Falle einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
(3) Das Produkt aus dem Nettobetrag und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189 für diese Währung ergibt den Zuschlag für diese Währung.
(4) Aufrechnungswährung ist die in einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung festgelegte Währung, in der die bei Aufrechnung entstehende Nettoforderung oder -verbindlichkeit zu erfüllen ist.
§ 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
§ 215 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Wenn ein Institut weder die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat noch das Wahlrecht nach Absatz 4 nutzt, ist die Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage, dem Währungsinkongruenzzuschlag und dem Wertschwankungszuschlag für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.
(2) Wenn ein Institut die Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen gewählt hat, ist die Nettobemessungsgrundlage die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage und dem modellbasierten Schwankungszuschlag für diese Aufrechnungsposition, wenn diese Summe positiv ist, sonst Null.
(3) Sind Aufrechnungspositionen nach § 199 Abs. 2 wegen Unwesentlichkeit von der Anwendung modellbasierter Schwankungszuschläge ausgenommen worden, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Absatz 1 zu ermitteln.
(4) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt darf ein Institut nach dauerhafter und einheitlicher Wahl die Nettobemessungsgrundlage für Aufrechnungspositionen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach der IMM ermitteln. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Vorbehaltlich des § 220 Abs. 4 und des § 222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM nach § 17 für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen, für sonstige Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder Waren oder für Nettobemessungsgrundlagen nach § 217 nutzt, die IMM auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nutzen.
(5) Für die Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu den nach den §§ 155 und 156 berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten auch berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach § 157 berücksichtigt werden, wenn sich die Aufrechnungsvereinbarung ausschließlich auf Geschäfte bezieht, die dem Handelsbuch eines Handelsbuchinstituts zuzurechnen sind.
§ 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition
§ 216 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Der Wertschwankungszuschlag für Wertpapiere einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Summe der Produkte aus Wertschwankungsfaktor und Nettomarktwert für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition. Dabei ist der Nettomarktwert für eine Wertpapierart der in die Währung der Rechnungslegung umgerechnete Absolutbetrag der Differenz aus der Summe der Marktwerte der überlassenen und der Summe der Marktwerte der erhaltenen Wertpapiere dieser Art.
(2) Der Wertschwankungsfaktor für Wertpapiere ist für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
- 1.
- der aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktor nach § 192 für diese Wertpapierart, wenn ein Institut nicht die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren gewählt hat oder diese Aufrechnungsposition zum unwesentlichen Teil der Gesamtheit der Positionen gehört, für die das Institut selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren verwendet,
- 2.
- sonst der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor für die zu dieser Wertpapierart gehörenden Wertpapiere der Aufrechnungsposition.
(3) Wertpapierart bezeichnet diejenigen Wertpapiere,
- 1.
- deren Erfüllung von derselben natürlichen oder juristischen Person geschuldet werden,
- 2.
- deren Laufzeit am selben Tag beginnt und am selben Tag endet,
- 3.
- die dieselben vertraglich oder gesetzlich geregelten Ausstattungsmerkmale haben und
- 4.
- die entweder sämtlich zu Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder sämtlich nicht zu solchen Geschäften gehören oder
- 5.
- bei Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren dieselbe vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer nach § 197 haben.
§ 217 Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen
§ 217 wird in 12 Vorschriften zitiert
Sobald ein Institut eine produktübergreifende Aufrechnungsposition in Ansatz bringt, ist deren Nettobemessungsgrundlage nach Zustimmung der Bundesanstalt nach der IMM zu ermitteln.
§ 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM
§ 218 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition nach der Formel 8 der Anlage 2 zu bestimmen. Dabei bildet jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die nicht mit anderen Adressenausfallrisikopositionen einschließlich gestellter oder hereingenommener finanzieller Sicherheiten in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der SM. Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. Hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie berücksichtigungsfähig sind. Nach der SM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(2) Die derivativen Adressenausfallrisikopositionen sind nach Maßgabe des § 219 in SM-Risikopositionen aufzuspalten. Diese SM-Risikopositionen sind eindeutig den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 26 der Anlage 1 zuzuordnen. Dabei sind gestellte und hereingenommene finanzielle Sicherheiten ebenfalls als SM-Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, können ebenfalls berücksichtigt werden.
(3) Für jede SM-Risikoposition ist der maßgebliche Betrag nach § 220 zu ermitteln. Stellt der maßgebliche Betrag einer Risikoposition einen Liefer- oder Zahlungsanspruch für das Institut dar, so trägt er ein positives Vorzeichen, stellt er eine Liefer- oder Zahlungsverpflichtung dar, trägt er ein negatives.
(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten sind mit einem positiven, gestellte finanzielle Sicherheiten mit einem negativen Vorzeichen zu berücksichtigen.
(5) Die SM-Risikopositionen jeweils einer Aufrechnungsposition sind mit ihren maßgeblichen Beträgen zu Absicherungsgruppen nach § 221 zusammenzufassen.
§ 219 Aufspaltung in SM-Risikopositionen
§ 219 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) SM-Risikopositionen sind die den derivativen Adressenausfallrisikopositionen zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände (Basiswertkomponenten) und/ oder die mit derivativen Adressenausfallrisikopositionen verbundenen Zahlungsströme (Finanzierungskomponenten). Zinsbezogene Basiswertkomponenten und Finanzierungskomponenten sind SM-Zinsrisikopositionen.
(2) Ein Institut darf SM-Zinsrisikopositionen in Finanzierungskomponenten mit weniger als einem Jahr Restlaufzeit unberücksichtigt lassen.
(3) Lautet eine SM-Zinsrisikoposition auf eine Fremdwährung, wird eine zusätzliche SM-Risikoposition in dieser Fremdwährung erfasst.
(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten werden als SM-Risikopositionen berücksichtigt, die einen sofort fälligen Liefer- bzw. Zahlungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner darstellt. Gestellte finanzielle Sicherheiten werden als eine SM-Risikoposition berücksichtigt, die eine sofort fällige Liefer- oder Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vertragspartner darstellt.
§ 220 Maßgebliche Beträge der SM-Risikopositionen
§ 220 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Bei SM-Risikopositionen in derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit linearem Risikoprofil sind für nicht zinsbezogene Basiswertkomponenten die aktuellen Marktwerte der zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände maßgeblich. Bei SM-Zinsrisikopositionen sind vorbehaltlich Absatz 2 die aktuellen Marktwerte bzw. Gegenwartswerte der zugrunde liegenden Geschäftsgegenstände bzw. Zahlungsströme multipliziert mit der jeweils dazugehörigen modifizierten Duration maßgeblich. Bei SM-Risikopositionen in derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit nicht linearem Risikoprofil sind die in Satz 1 und 2 genannten Beträge deltagewichtet zu berücksichtigen.
(2) Bei SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps ist der Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit multipliziert mit der Restlaufzeit in Jahren des Credit Default Swaps maßgeblich.
(3) Bei SM-Risikopositionen in finanzielle Sicherheiten gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Wenn das Institut für einzelne SM-Risikopositionen den Deltafaktor und/oder die modifizierte Duration nicht bestimmen kann, so legt die Bundesanstalt den maßgeblichen Betrag und den Risikofaktor nach Spalte 2 der Tabelle 26 der Anlage 1 für die betreffenden SM-Risikopositionen fest oder fordert das Institut auf, die Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition nach der Marktbewertungsmethode zu bestimmen. Diese SM-Risikopositionen dürfen nicht in berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen einbezogen werden.
§ 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen
(1) Jede SM-Risikoposition bildet eine eigenständige Absicherungsgruppe, soweit sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 mit anderen SM-Risikopositionen zu einer Absicherungsgruppe zusammenzufassen ist.
(2) 1Die der Risikokategorie 1 nach Tabelle 26 der Anlage 1 zugeordneten SM-Zinsrisikopositionen sind nach Laufzeit und der Art ihres zugrunde liegenden Referenzzinssatzes einem der sechs Fälle nach Tabelle 27 der Anlage 1 zuzuordnen. 2Die SM-Zinsrisikopositionen jeweils einer der Fälle der Tabelle 27 der Anlage 1 bilden eine Absicherungsgruppe, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.
(3) 1Für jeden Referenzschuldner einer Basiswertkomponente aus einem Credit Default Swap ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. 2Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei wie folgt zu behandeln:
- 1.
- Die Höhe der Risikoposition aus einer Basiswertkomponente in einem Korb, der einem nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert mit der modifizierten Duration des nth-to-default-Credit Default Swaps bezogen auf die Veränderung des Kreditspreads der Referenzeinheit.
- 2.
- 1Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, der einem gegebenen nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene Absicherungsgruppe gebildet werden. 2Risikopositionen aus verschiedenen nth-to-default-Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben Absicherungsgruppe zusammengefasst werden.
- 3.
- Für jede Absicherungsgruppe, die für eine Basiswertkomponente eines nth-to-default-Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Basiswertkomponenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating entsprechend der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basiswertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.
(4) 1Für jeden Schuldner einer SM-Zinsrisikoposition, deren besonderes Kursrisiko nach § 303 mit einem Anrechnungssatz von mehr als 1,6 Prozent zu berücksichtigen wäre, ist eine eigene Absicherungsgruppe zu bilden. 2Der separaten Absicherungsgruppe nach Satz 1 sind abweichend von Absatz 3 auch SM-Risikopositionen in Basiswertkomponenten aus Credit Default Swaps zuzuordnen, wenn deren Referenzschuldner mit dem Schuldner nach Satz 1 identisch ist.
(5) 1Andere SM-Risikopositionen als SM-Zinsrisikopositionen dürfen nur derselben Absicherungsgruppe zugeordnet werden, wenn ihnen gleiche Finanzinstrumente, Waren oder Edelmetalle zugrunde liegen. 2Davon abweichend können
- 1.
- SM-Risikopositionen in Aktien desselben Emittenten,
- 2.
- SM-Risikopositionen in Lieferansprüchen oder -verpflichtungen für elektrischen Strom, wenn diese innerhalb derselben 24-Stunden-Periode bezogen auf denselben Spitzen- oder Normallastzeitraum bestehen,
- 3.
- SM-Risikopositionen in Rohwaren, die sich auf dieselbe Rohware beziehen, sowie
- 4.
- SM-Risikopositionen in Edelmetallen, die sich auf dasselbe Edelmetall beziehen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 222 Anwendung der IMM
(1) 1Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. 2Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. 3Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. 4Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden. 5Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. 6Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.
(2) 1Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und
- 1.
- einen plausiblen Plan vorzulegen, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umzusetzen oder
- 2.
- nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.
(3) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die bezogen auf ihre Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von untergeordneter Bedeutung sind, darf ein Institut dauerhaft von der Einbeziehung in die IMM ausnehmen.
(4) 1Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. 2Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.
(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. 2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM
(1) 1Für Zwecke der IMM bildet jede Adressenausfallrisikoposition, die nicht in eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsposition einbezogen ist, eine eigene Aufrechnungsposition. 2Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der IMM.
(2) 1Nettobemessungsgrundlage nach der IMM ist der nach Absatz 6 gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte multipliziert mit einem nach Absatz 7 zu bestimmenden Faktor. 2Abweichend hiervon kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt Berechnungen vornehmen, die zu höheren Nettobemessungsgrundlagen führen.
(3) 1Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition zu ermitteln. 2Hierzu ist ein Modell zu verwenden, das die Verteilung zukünftiger positiver Marktwerte der Aufrechnungsposition als Folge von Änderungen von Marktpreisen schätzt. 3Wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der Ermittlung der Verteilung der positiven Marktwerte gleich Null gesetzt werden, können alle Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Gegenpartei als eine einzige Aufrechnungsposition behandelt werden.
(4) 1Über die als Teil von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen hereingenommenen und gestellten finanziellen Sicherheiten hinaus darf das Modell auch die Marktwerte von weiteren im Zusammenhang mit der Aufrechnungsposition gestellten und berücksichtigungsfähigen hereingenommenen finanziellen Sicherheiten berücksichtigen. 2Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. 3Nach der IMM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden. 4Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, dürfen ebenfalls berücksichtigt werden. 5Soweit die in die IMM einbezogenen Geschäfte Sicherheitennachschüssen unterliegen und das Modell des Instituts diese abbilden kann, sind neben den zukünftigen Marktwertveränderungen auch die zukünftigen Nachschüsse gestellter und hereingenommener Sicherheiten abzubilden. 6Kann das Modell diese nicht abbilden, so hat das Institut entweder diese unberücksichtigt zu lassen oder die Sicherheitennachschussschwelle zuzüglich eines Zuschlagsbetrags als Nettobemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 7Dieser Zuschlagsbetrag ist, ausgehend von einem aktuellen positiven Marktwert von Null, der erwartete Anstieg des positiven Marktwertes der Aufrechnungsvereinbarung während des Zeitraums zwischen dem letzten Sicherheitennachschuss und dem Zeitpunkt, zu dem die mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte nach dessen Ausfall beendet und glattgestellt sein würden. 8Dabei gilt für diesen Zeitraum eine Untergrenze von fünf Tagen für Aufrechnungspositionen, die nur aus nichtderivativen Geschäften mit täglichen Sicherheitennachschüssen und Neubewertungen bestehen, und von zehn Tagen für alle übrigen Aufrechnungspositionen.
(5) 1Für die Ermittlung der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte hat das Institut zunächst eine Reihe aufeinander folgender Stützzeitpunkte
- 1.
- während des am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage beginnenden Jahres oder,
- 2.
- wenn die Restlaufzeit aller Geschäfte der Aufrechnungsposition kürzer als ein Jahr ist, während des am Tage der Ermittlung beginnenden und am Fälligkeitstag des Geschäfts mit der längsten Restlaufzeit endenden Zeitraums
(6) 1Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte wird ermittelt, indem jeder effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte mit der Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt, für den dieser effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelt wurde, und dem unmittelbar vorangehenden Zeitpunkt in der Reihe gewichtet wird. 2Der effektive Erwartungswert der Verteilung der positiven Marktwerte am Tage der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage geht mit einem Tag in die Gewichtung ein.
(7) 1Der gewichtete Durchschnitt der effektiven Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ist vorbehaltlich Satz 2 mit dem Faktor 1,4 zu multiplizieren. 2Abweichend von Satz 1 kann ein Institut nach Zustimmung durch die Bundesanstalt für diesen Faktor, unter Beachtung einer Untergrenze von 1,2, eine eigene Schätzung vornehmen. 3Der Faktor ist von dem Institut zu schätzen, indem es das interne Kapital für das Adressenausfallrisiko der Aufrechnungspositionen, beruhend auf einer vollständigen Simulation über alle Kontrahenten hinweg, dividiert durch das auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte ermittelte interne Kapital. 4Im Nenner dieser Division ist der gewichtete Durchschnitt der Erwartungswerte der Verteilung der positiven Marktwerte so zu verwenden, als ob es sich um einen feststehenden Forderungsbetrag handelt. 5Das Institut muss nachweisen, dass sein internes Kapital im Zähler der Gleichung wesentliche Quellen stochastischer Abhängigkeit der Marktwertverteilungen einzelner Geschäfte, finanzielle Sicherheiten oder Absicherungsgruppen sowie die Granularität der Absicherungsgruppen erfasst. 6Wenn dabei die Marktwertverteilung von Adressenausfallrisiken abhängt, muss bei der Wahl von Volatilitäten und Korrelationen der Marktpreise in der gleichzeitigen Simulation von Markt- und Adressenausfallrisiken ein möglicher Anstieg der Volatilitäten und Korrelationen für den Fall eines wirtschaftlichen Abschwungs berücksichtigt werden. 7Das Institut muss bei der Ermittlung von Zähler und Nenner der Division mit Blick auf die Modellierung, Parameterwahl und Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen konsistent vorgehen. 8Das Verfahren muss auf der internen Kapitalallokation basieren, angemessen dokumentiert sein und validiert werden. 9Dabei dürfen Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des internen Modells eingebunden sind, nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein. 10Das Institut muss seine Schätzung zumindest vierteljährlich überprüfen. 11Die Überprüfungshäufigkeit ist angemessen zu erhöhen, wenn sich die Zusammensetzung der Aufrechnungspositionen im Zeitablauf verändert. 12Das Institut hat eine Einschätzung des Modellrisikos vorzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM
(1) 1Das Institut hat vor der Nutzung der IMM nachzuweisen, dass es zur Berechnung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte, auf die sich die Berechnung nach der IMM stützt, seit mindestens einem Jahr vor der Genehmigung der Bundesanstalt ein den Mindestanforderungen im Wesentlichen entsprechendes Modell verwendet. 2Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn das Institut zur Messung des Kreditrisikos aus denjenigen Arten von Risikopositionen, für die das Institut die IMM anwenden möchte, andere Maßgrößen verwendet hat, die auf einer anhand desselben Modells ermittelten Verteilung der Wiederbeschaffungswerte beruhen.
(2) 1Bei dem für die IMM verwendeten Modell müssen zur Berechnung der aktuellen Marktwerte aktuelle Marktdaten verwendet werden. 2Werden zur Schätzung von Volatilität und Korrelationen historische Daten herangezogen, so müssen diese einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfassen und quartalsweise oder, sollten die Marktverhältnisse dies erfordern, häufiger aktualisiert werden. 3Soweit das Modell auf Marktdaten beruht, die als Ersatz für nicht vorhandene historische Daten eingesetzt werden, müssen interne Vorschriften regeln, welche Marktdaten als geeignet angesehen werden. 4Außerdem muss das Institut empirisch nachweisen, dass diese Marktdaten eine konservative Abbildung des zugrunde liegenden Risikos unter widrigen Marktbedingungen gewährleisten.
(3) 1Das zur Ermittlung der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte verwendete interne Modell muss ein wesentlicher Bestandteil des Entscheidungsfindungsprozesses der Kreditvergabe, des Kreditrisikomanagements, der internen Kapitalallokation und der Unternehmenssteuerung des Instituts sein. 2Das Institut muss zumindest die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte sowie seine aktuellen positiven Marktwerte aus Derivaten sowie nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen messen und steuern. 3Die Messung der aktuellen positiven Marktwerte hat sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten zu erfolgen. 4Ein Institut darf im Falle von nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie von sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren von der Messung unter Ausschluss der hereingenommenen Sicherheiten absehen.
(4) § 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Prognosegüte der Verteilungen zukünftiger positiver Marktwerte ist in regelmäßigen Abständen für eine Reihe repräsentativer Aufrechnungsvereinbarungen anhand eines statischen Rückvergleichs zu überprüfen. 2Wenn der Rückvergleich zeigt, dass das für die IMM verwendete Modell nicht ausreichend genau ist, kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.
(6) 1Jede Forderung muss für die Laufzeit sämtlicher Kontrakte einer Aufrechnungsposition überwacht werden. 2Das Institut muss über Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der Risiken für den Fall verfügen, dass die Forderung gegenüber dem Kontrahenten über den Einjahreshorizont hinausgeht. 3Die prognostizierte Erhöhung der Forderung muss in das institutsinterne Modell zur Bestimmung der internen Kapitalallokation einfließen.
(7) 1Das Institut muss über Stresstest-Verfahren verfügen, um die Angemessenheit der internen Kapitalallokation für das Kreditrisiko aus Derivaten sowie aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen zu bewerten. 2Dazu muss das Institut die Erwartungswerte der Verteilungen zukünftiger Marktwerte durch gleichzeitige Variation von Markt- und Kreditrisikofaktoren strengen und routinemäßigen Stresstests unterziehen.
(8) 1Das Institut muss Forderungen, die mit einem erheblichen allgemeinen Korrelationsrisiko verbunden sind, angemessen berücksichtigen. 2Das allgemeine Korrelationsrisiko ist die Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Vertragspartner und Risikofaktoren des allgemeinen Marktrisikos.
(9) 1Das Institut muss über Verfahren verfügen, mit denen spezielle Korrelationsrisiken für die Dauer der Laufzeit des Geschäfts überwacht werden können. 2Ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, wenn aufgrund der Art der mit einem bestimmten Vertragspartner bestehenden Geschäfte eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vertragspartners und dem künftigen Wiederbeschaffungswert der mit dem Vertragspartner bestehenden Geschäfte besteht.
(10) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 9 ist regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, durch die interne Revision zu prüfen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
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