§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2.
- Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- 3.
- das Geschlecht des Kindes, *)
- 4.
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a)
1Bei einer vertraulichen Geburt nach
§ 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen.
2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
- auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 2.
- bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
- 3.
- auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
- 4.
- auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 5.
- auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)
Frühere Fassungen von § 21 PStG
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interne Verweise§ 3 PStG Personenstandsregister (vom 26.11.2015) ... 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), 3. ein Geburtenregister (§ 21 ), 4. ein Sterberegister (§ 31). Die Registereinträge ...
§ 27 PStG Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung (vom 01.11.2024) ... so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. (2) ... 1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines ... die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen 1. auf die Ehe oder die ...
Zitat in folgenden NormenPersonenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 31 PStV Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt (vom 01.11.2018) ... Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn 1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder ... einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2019/16 - (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes)
B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3783
Entscheidung BVerfGE20171010 ... Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts ...
Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung ... Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn 1. das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt ... einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend." 8. § 41 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
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