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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

§ 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte



1Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. 2Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. 3Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln. 4Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen.




§ 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen



(1) 1Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1.
Zentralregierungen,

2.
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3.
sonstige öffentliche Stellen,

4.
multilaterale Entwicklungsbanken,

5.
internationale Organisationen,

6.
Institute,

7.
von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

8.
Unternehmen,

9.
Mengengeschäft,

10.
durch Immobilien besicherte Positionen,

11.
Investmentanteile,

12.
Beteiligungen,

13.
Verbriefungen,

14.
sonstige Positionen,

15.
überfällige Positionen.

2Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

2.
einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

3.
der Europäischen Zentralbank

geschuldet wird.

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
einem Land,

2.
einer inländischen Gemeinde,

3.
einem inländischen Gemeindeverband,

4.
einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

5.
einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

6.
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat,

geschuldet wird.

(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs. 30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs. 28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt,

2.
einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

3.
einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

4.
einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

5.
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat,

6.
einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder

7.
einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird.

(8) 1Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes zugeordnet werden. 2Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden.

(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.

(10) 1Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet,

2.
ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und

3.
der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.

2Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt bleiben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind.

(11) 1Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position nur soweit zugeordnet werden, wie sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach Satz 3 für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig sind. 2Der nach Satz 4 durch Immobilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position als separate KSA-Position einer der anderen KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 3Ein als Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie ist für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und

1.
das Grundpfandrecht an einer vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilie besteht,

2.
das Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie besteht oder

3.
das Eigentum an einer Immobilie besteht, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die KSA-Position begründet, und für die das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

4Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5Der berücksichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und bei Gewerbeimmobilien als das Niedrigere des Marktwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie. 6Ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert ist

1.
ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde,

2.
ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt wurde, sowie

3.
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

7Falls die Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien jedoch nur, wenn der betreffende Staat vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat. 8Abweichend von Satz 1 dürfen nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämtliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese KSA-Positionen nicht anzuwenden. 9Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien werden für die Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur dann anerkannt, wenn

1.
der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

2.
die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, und

3.
das Grundpfandrecht oder Eigentum sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich beziehungsweise durch Eigentum besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert.

(12) 1Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. 2Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:

1.
einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

2.
dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

3Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.

(13) 1Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die

1.
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder

2.
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

2Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.

(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen.

(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:

1.
Sachanlagen,

2.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

4.
Barrengold,

5.
Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären,

6.
die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

a)
für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder

b)
der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

7.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und

8.
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(16) 1Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. 2Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.




Abschnitt 1 KSA-Risikogewichte

§ 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

a)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;

b)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

2.
Wird ihre Erfüllung von

a)
der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

b)
von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

3.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

4.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

5.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.




§ 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Wird ihre Erfüllung von

a)
einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

b)
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht,

geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

2.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

3.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.

4.
Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.




§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland.

2.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung

a)
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder

b)
von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften steht,

geschuldet wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.

3.
Handelt es sich um eine KSA-Position,

a)
deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und

b)
die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,

darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.

4.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.




§ 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17 des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

2.
Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

3.
Liegt unbeschadet der Nummern 1 und 2 eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 5 der Anlage 1.

4.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 50 Prozent.




§ 30 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.


§ 31 KSA-Risikogewicht für Institute



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 27 Nr. 1 Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.

2.
Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5,

a)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Sitzstaates und der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 6 der Anlage 1;

b)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 6 der Anlage 1.

3.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut den Eigenmitteln zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

4.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 2 oder § 26 Nr. 4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.

5.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

6.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.


§ 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 31 Nr. 2 oder 6 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 7 der Anlage 1 zu bestimmen.


§ 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,

a)
für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt, nach Tabelle 8 der Anlage 1,

b)
sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2.
Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.




§ 34 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.


§ 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen



(1) 1Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt

1.
35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

2.
50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, besichert ist und die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

3.
100 Prozent, soweit die KSA-Position oder ein Teil der KSA-Position nicht die Voraussetzungen für ein Risikogewicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt,

4.
nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:

a)
Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und

b)
Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,

wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte besichert sind.

2Als vollständig durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt:

1.
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Wohnimmobilie den anrechnungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und

2.
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,

a)
sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, das Niedrigere des anrechnungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie und des anrechnungsfähigen Marktwerts der Immobilie,

b)
sonst den anrechnungsfähigen Marktwert der Immobilie.

3Der anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 4Falls eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige Beleihungswert der Immobilie anhand der von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5Der anrechnungsfähige Marktwert einer Immobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 6Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. 7Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) 1Für nicht im Inland belegene Immobilien ist Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

a)
nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b)
von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

2Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. 3Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

(3) 1Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

 
a)
nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b)
von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

2Die Anforderung aus Satz 1 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. 3Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen entfallen,

1.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.




§ 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2.
Wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Institut für diese Investmentanteile,

a)
falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen, oder

b)
falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investieren, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.

3.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verfahren sind:

1.
Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das

a)
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder

b)
in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist.

2.
Der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf und,

b)
falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen.

3.
Für das Investmentvermögen wird mindestens jährlich ein Bericht erstellt, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

(3) 1Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr. 2 auf Dritte zurückgreifen. 2Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.

(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.




§ 37 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.


§ 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für

1.
Sachanlagen,

2.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3.
einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und

4.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs. 15 Nr. 5:

1.
Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.

2.
Sonst ist das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1 Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.




§ 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent. Betragen die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent. War die Position vor Überfälligkeit der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuzuordnen und hatte

1.
ein KSA-Risikogewicht von 35 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit

a)
50 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position betragen,

b)
sonst 100 Prozent,

2.
ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit 100 Prozent.


§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht



(1) 1Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus

1.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 2 bestimmten KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers dieser Gewährleistung,

2.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit,

3.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und

4.
dem Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

2Das KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. 3Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.

(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position,

1.
im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

2.
sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2

zu bestimmen.

(3) 1Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

1.
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204,

2.
für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit, und

3.
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. 2Der Wert der Gewährleistung, der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. 3Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung, Lebensversicherung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen, Lebensversicherungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) 1Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. 2Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.