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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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Kapitel 3 Sondervermögen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 25 Angaben zum Sondervermögen
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:
- 1.
- Name des Sondervermögens,
- 2.
- WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number),
- 3.
- Geschäftsjahr,
- 4.
- Art des Sondervermögens,
- 5.
- Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Vertragsbedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab,
- 6.
- Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 34 Absatz 1 des Investmentgesetzes,
- 7.
- Name und Sitz der Depotbank und gegebenenfalls des oder der Prime Broker,
- 8.
- Name und Sitz der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft,
- 9.
- Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie Datum der Auflegung,
- 10.
- Änderungen der Vertragsbedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,
- 11.
- Name und Sitz von Auslagerungsunternehmen für die Portfolioverwaltung,
- 12.
- Zuständigkeit für Anteilwertermittlung (Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank),
- 13.
- Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes,
- 14.
- Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,
- 15.
- Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, z. B. bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, Übernahme aller Vermögensgegenstände, Wechsel der Depotbank,
- 16.
- bei Einsatz von Derivaten, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewandt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-Sondervermögen anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen anzuwenden.
Abschnitt 2 Jahres-, Zwischen- und Auflösungsbericht für Sondervermögen
§ 26 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Abschlussprüfer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichts unter besonderer Berücksichtigung der Vermögensaufstellung, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Entwicklungsrechnung sowie des Tätigkeitsberichts zu prüfen.
(2) Der Prüfungsbericht hat eine Stellungnahme zur vertragsgemäßen Belastung des Sondervermögens mit Aufwendungen zu enthalten.
(3) Bei der Übertragung des Rechts zur Verwaltung eines Sondervermögens während eines Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 44 Absatz 3 des Investmentgesetzes unterliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch die Saldenlisten und Skontren, die der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zwecks Fortführung der Buchhaltung übermittelt werden. Eine Aussage zu ihrer Ordnungsmäßigkeit ist in den besonderen Vermerk aufzunehmen.
Abschnitt 3 Verwaltung der Sondervermögen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 27 Einhaltung von Gesetz und Vertragsbedingungen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Abschlussprüfer hat über Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und Bestimmungen der Vertragsbedingungen und über die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Vertragsbedingungen zu berichten.
(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen insbesondere:
- 1.
- die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Auswirkungen für das Sondervermögen, die Anteilinhaber und die Kapitalanlagegesellschaft,
- 2.
- die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurteilung von deren Wirksamkeit.
(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme der in § 28 Absatz 2 genannten, kann von der Darstellung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich um wiederholte Verstöße derselben Art.
(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Meldepflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist deren Einhaltung beziehungsweise Verletzung festzustellen.
§ 28 Anlagevorschriften und Anlagegrenzverletzungen
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie Erwerbsverbote sind unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und Ursache im Prüfungsbericht darzustellen und zu erläutern. Die Art der Rückführung der Verstöße gegen gesetzliche und vertragliche Anlagegrenzen ist darzustellen und zu beurteilen. Eine Grenzverletzung ist für Berichtszwecke nur dann als unwesentlich anzusehen, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht mehr als 0,5 Prozent des Fondsvermögens beträgt und innerhalb von drei Börsentagen behoben worden ist. Bei unbeabsichtigten Anlagegrenzverletzungen besteht die Berichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben worden ist.
(2) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vorschriften des Investmentgesetzes zu der Art des Sondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere über die Einhaltung folgender gesetzlicher Pflichten und Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen zu berichten:
- 1.
- Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des Abschlusses von Bürgschafts- und Garantiegeschäften nach § 31 Absatz 4 des Investmentgesetzes;
- 2.
- Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheitsabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermögensgegenständen, die zum Sondervermögen gehören, nach § 31 Absatz 5 des Investmentgesetzes;
- 3.
- Aufrechnungsverbot nach § 31 Absatz 6 des Investmentgesetzes;
- 4.
- Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Investmentgesetzes;
- 5.
- Leerverkaufsverbot nach § 59 des Investmentgesetzes;
- 6.
- Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 54 bis 56 des Investmentgesetzes;
- 7.
- Pensionsgeschäfte nach § 57 des Investmentgesetzes.
§ 29 Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prüfende Sondervermögen die Zulässigkeit der getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen gewährleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Sondervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Sondervermögens in angemessener Weise und unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen, bewertet und gesteuert werden.
(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum das Sondervermögen direkt betreffende Feststellungen, so ist die entsprechende Berichterstattung der internen Revision einschließlich einer Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahmen, der veranlassten Maßnahmen sowie der Ergebnisse im Prüfungsbericht des Sondervermögens wiederzugeben. Die Angemessenheit der Maßnahmen ist zu prüfen und zu bewerten.
(3) Im Prüfungsbericht ist die Ordnungsmäßigkeit der Fondsbuchhaltung und des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems zusammenfassend zu beurteilen. Weist die Fondsbuchhaltung des Sondervermögens in Organisation oder Handhabung Besonderheiten gegenüber anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen auf, sind diese Besonderheiten darzustellen und zu erläutern.
(4) Im Prüfungsbericht für ein Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113 des Investmentgesetzes ist insbesondere auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Auswahl der Zielfonds sowie deren laufender Überwachung einzugehen.
§ 30 Anteilwertermittlung
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Es ist darzulegen, ob die von der Kapitalanlagegesellschaft getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Anteilwertermittlung für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß und geeignet sind und § 36 des Investmentgesetzes eingehalten wurde. Dabei sind insbesondere die nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen und zu beurteilen. Sofern die Depotbank die Anteilpreise ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf die Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft.
(2) Werden fehlerhafte Anteilspreise festgestellt, sind die Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die Berichterstattung kann entfallen, soweit der Anteilpreisfehler unwesentlich im Verhältnis zur Höhe des Anteilpreises ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen und deren Ergebnisse zu berichten, die von der Kapitalanlagegesellschaft zur Beseitigung der Folgen von fehlerhaften Anteilwertberechnungen ergriffen wurden.
§ 31 Einsatz von Derivaten
Beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen, ob
- 1.
- das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung),
- 2.
- das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß zusammengesetzt ist (§ 9 Absatz 5 Satz 4 der Derivateverordnung),
- 3.
- die Risikomodelle nach § 10 Absatz 2 der Derivateverordnung geeignet sind (§ 10 Absatz 3 der Derivateverordnung),
- 4.
- die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden (§ 26 Absatz 2 der Derivateverordnung) und
- 5.
- das in der von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 28 Absatz 1 der Derivateverordnung aufzustellenden Richtlinie festgelegte Verfahren ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde (§ 28 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Derivateverordnung).
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
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