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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften
Dritter Abschnitt Entschädigungen in besonderen Fällen
Zweiter Unterabschnitt
§ 26
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden
- 1.
- an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,
- 2.
- an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,
- 3.
- an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,
- 4.
- an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark,
§ 27
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind
- 1.
- als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,
- 2.
- als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark
§ 28
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§ 29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch mindestens 50 vom Hundert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten unter 6.000 Deutsche Mark liegt.
§ 29
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.
(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.
(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.
§ 30
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Entschädigung beträgt
für Beträge bis 2.000 Reichsmark 80 v. H.,
für 2.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5.000 Reichsmark 60 v. H.,
für 5.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10.000 Reichsmark 50 v. H.,
für 10.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15.000 Reichsmark 40 v. H.,
für 15.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H.
des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.
(2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.
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