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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind

Zweiter Abschnitt Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

§ 26



(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. Der nachträglichen Änderung des Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.

(3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Registerpfandrecht erlischt.

(5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.


§ 27



(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht eingetragen werden, das zurücktreten soll.

(3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.

(4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.


§ 28



(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.


§ 29



Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.


§ 30



(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.

(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.