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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Einfuhr

Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Einfuhr

§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen



1Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von

1.
Waren nach

a)
Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer Nebenprodukte auch solche, die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

b)
Anlage 9 Abschnitt II oder

2.
Gegenständen nach Anlage 9a

ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.




§ 27 Einfuhruntersuchung



(1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle

1.
die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern

a)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist oder

b)
die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwischengelagert wird, die jeweils in einer Maßnahme vorgeschrieben sind, die

aa)
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

bb)
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat,

2.
die Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung nur durchzuführen, sofern

a)
eine Zwischenlagerung nach Nummer 1 Buchstabe b erfolgt und

b)
der Verdacht eines Verstoßes gegen eine tierseuchenrechtliche Bestimmung vorliegt oder eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.

(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die

1.
die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a)
des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56) oder

b)
des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG

in der jeweils geltenden Fassung erlassen und

2.
das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht

hat.




§ 28 (weggefallen)





Unterabschnitt 2 Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung



(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.


§ 30 Bescheinigungen



(1) Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden

1.
bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und

2.
im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.




§ 31 Zurückweisung



(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck "Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

1.
die Einfuhr

a)
der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und

b)
der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung

genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;

2.
anordnen, dass

a)
die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und

b)
die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.

(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.




Unterabschnitt 3 Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren

§ 32 Allgemeine Bestimmung



(1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzuführen.

(2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten Waren - bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen.

(3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden.




§ 33 Eingeführte Schlachttiere



(1) Eingeführte Schlachtklauentiere dürfen nur unmittelbar in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1, sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird, dort spätestens fünf Werktage nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(2) Eingeführte Schlachteinhufer dürfen nur unmittelbar oder über eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassene Sammelstelle in die von der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte verbracht werden. Der Empfänger oder Besitzer hat die Tiere nach Satz 1, die

1.
unmittelbar in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens fünf Tage nach ihrem Eintreffen, jedoch spätestens acht Tage nach erfolgter Einfuhr,

2.
über eine zugelassene Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 verbracht werden, dort spätestens zehn Tage nach erfolgter Einfuhr

zu schlachten oder schlachten zu lassen.

(3) Eingeführtes Schlachtgeflügel darf nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.


§ 34 Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel



(1) Eingeführte Zucht- und Nutztiere, ausgenommen vorübergehend eingeführte Einhufer sowie Fische, unterliegen im Bestimmungsbetrieb für 30 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Während der Dauer der behördlichen Beobachtung darf der Besitzer diese Tiere, auch im Falle des Verendens, nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb verbringen. Satz 2 gilt, sofern die eingeführten Tiere von den übrigen Tieren des Betriebes nicht völlig abgesondert worden sind, für alle im Betrieb gehaltenen empfänglichen Tiere. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit eine Seuchenverbreitung nicht zu befürchten ist. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, im Bestimmungsbetrieb für mindestens sechs Wochen oder - sofern es vor Ablauf dieser Frist geschlachtet wird - bis zur Schlachtung der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen unterliegt im Bestimmungsbetrieb für mindestens 14 Tage der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(3) Aus eingeführten Bruteiern in Sendungen von mehr als 19 Stück geschlüpftes Geflügel unterliegt im Betrieb, in dem es nach dem Schlupf eingestellt worden ist, für mindestens drei Wochen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Der Beobachtung nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen auch sonstiges Geflügel und sonstige Bruteier, das oder die mit dem eingeführten Geflügel, den eingeführten Bruteiern oder dem daraus geschlüpften Geflügel zusammengeführt worden ist oder sind.

(5) Am Ende der Beobachtung nach den Absätzen 2, 3 und 4 ist lebendes Geflügel durch die zuständige Behörde klinisch zu untersuchen, und es sind erforderlichenfalls Proben zur Überprüfung des Gesundheitszustandes zu nehmen.


§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen



(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.


§ 35 Eingeführte Vögel



(1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.

(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn

1.
die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.