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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung - AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik

Abschnitt 4 Vereinfachungen und Befreiungen

§ 28 Verwendung von genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern



(1) Das Statistische Bundesamt kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer der Kapitel 98 (§ 29) oder Kapitel 99 (§ 30) des Warenverzeichnisses genehmigen.

(2) Die zu verwendenden Warennummern aus Kapitel 99 für die in § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vereinfachungen sowie für Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5 Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.

(3) Die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer unterbleibt, sofern die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können.

(4) 1Der Importeur im Intrahandel oder der Exporteur hat die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Im Antrag ist die Umsatzsteuernummer (im Intrahandel) oder die EORI-Nummer (im Extrahandel) anzugeben sowie die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen zu belegen.

(5) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

(6) Für die Genehmigung der vereinfachten Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen.

(7) Das Statistische Bundesamt kann die Verwendung von Sammelwarennummern bei der vereinfachten Anmeldung untersagen, wenn diese widerrechtlich verwendet wurden.


§ 29 Vereinfachte Anmeldung von Fabrikationsanlagen



(1) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine vollständige Fabrikationsanlage eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen als Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen,

2.
eine Komponente eine Lieferung für eine vollständige Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und dasselbe Kapitel des Warenverzeichnisses fallen oder als Bestandteil eindeutig den Waren des Kapitels zugeordnet werden können.

(2) Vollständige Fabrikationsanlagen und ihre Komponenten können mit einer genehmigungspflichtigen Sammelwarennummer des Kapitels 98 vereinfacht angemeldet werden.

(3) Bei Lieferungen von vollständigen Fabrikationsanlagen kann sich die Anmeldung im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr im Handel mit Drittländern nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 auf die Exporte und Eingänge der Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage beschränken, wenn die Komponenten zum ersten Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage oder zur Wiederverwendung, zum Abbau oder zum Wiederaufbau gebrauchter vollständiger Fabrikationsanlagen bestimmt sind.

(4) Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung genehmigen für

1.
neue vollständige Fabrikationsanlagen, deren gesamter Statistischer Wert aller Exporte aus oder Eingänge nach Deutschland 3 Millionen Euro übersteigt sowie

2.
alle Exporte sowie Eingänge von gebrauchten vollständigen Fabrikationsanlagen, unabhängig von deren Wert.

(5) 1Der Antrag auf eine Genehmigung für die vereinfachte Anmeldung einer vollständigen Fabrikationsanlage muss folgende Angaben enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung der vollständigen Fabrikationsanlage mit einem eindeutigen Identifikationskriterium, beispielsweise der Auftragsnummer,

2.
das Bestimmungsland oder das Versendungsland,

3.
den Gesamtwert, gegebenenfalls einschließlich der Zulieferungen aus anderen Ländern, jedoch ohne den Wert der im Ausland erbrachten Dienstleistungen,

4.
das Datum des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses der Lieferungen,

5.
die Aufstellung aller zu liefernden Waren,

6.
die Aufstellung der Länder mit Ausnahme Deutschlands, in denen die Personen ansässig sind, die Waren zur Errichtung der Anlage liefern; die Aufstellung muss die jeweiligen Wertanteile der von der Person gelieferten Waren am Gesamtwert der Anlage enthalten.

2Soweit diese Angaben aus dem Liefervertrag ersichtlich sind, ist dem Antrag auch eine Kopie des Liefervertrages als Beleg beizufügen.

(6) Mit der Genehmigung der vereinfachten Anmeldung werden die zu verwendenden Warenbezeichnungen und Warennummern für die vollständigen Fabrikationsanlagen, die Komponenten der vollständigen Fabrikationsanlage sowie andere Einzelheiten der Anmeldung festgelegt.


§ 30 Vereinfachte Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren



(1) 1Zusammenstellungen von mindestens drei Waren, von denen jede Ware eine unterschiedliche Warennummer des Warenverzeichnisses erhält und die zusammen ein- oder ausgeführt werden, können vereinfacht angemeldet werden. 2Für diese Waren können die genehmigungspflichtigen Sammelwarennummern des Kapitels 99 verwendet werden.

(2) Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik zu gewährleisten, wird die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung von Sammelwarennummern nur auskunftspflichtigen Personen genehmigt, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung nach § 2 Absatz 11 und 16 des Außenhandelsstatistikgesetzes den Statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.

(3) Die vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer kann auf Antrag des Auskunftspflichtigen für folgende Zusammenstellungen genehmigt werden:

1.
Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Anhang 5, Abschnitt 31 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197; diese Zusammenstellungen dürfen im Fall von Kraftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 87 des Warenverzeichnisses und im Fall von Luftfahrzeugteilen nur Waren des Kapitels 88 des Warenverzeichnisses enthalten,

2.
Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses, wobei der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer solchen Zusammenstellung 500 Euro nicht überschreiten darf; bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten; das Gewicht jeder einzelnen Ware darf bei jeder Zusammenstellung 1.000 Kilogramm nicht überschreiten,

3.
Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses; wobei der Statistische Wert einer Sendung 50.000 Euro nicht überschreiten darf; eine Sendung ist in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der Waren, die an einem Tag an einen Empfänger geschickt werden,

4.
Zusammenstellungen von Kleinwaren aus unedlen Metallen sowie von Schreib- und Zeichenmitteln; der Statistische Wert jeder einzelnen Ware darf hierbei 500 Euro nicht überschreiten.


§ 31 Genehmigungsfreie Vereinfachungen



(1) 1Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand exportiert oder importiert werden, können mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. 2Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich.

(2) Werden Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 oder 90 des Warenverzeichnisses ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung exportiert oder importiert, sind folgende Vereinfachungen bei der statistischen Anmeldung zulässig:

1.
Beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung nicht mehr als 2.500 Euro, können sie mit den auf die Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente, zu deren Ausrüstung sie üblicherweise gehören, zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses angemeldet werden; falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 86 und 90 des Warenverzeichnisses die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses zugeordnet werden,

2.
beträgt der gesamte Statistische Wert der Sendung mehr als 2.500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses anzumelden; Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 1.000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses beschrieben wird, dürfen jedoch der Warennummer mit dem höchsten Statistischen Wert zugerechnet werden.


§ 32 Befreiungen



(1) 1Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt. 2Die Anmeldeschwelle im Eingang wird auf 800.000 Euro festgelegt. 3Die Anmeldeschwelle in der Versendung wird auf 500.000 Euro festgelegt.

(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.

(3) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. 2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(4) 1Für die Schwellenwerte gilt:

1.
der Schwellenwert für den Wareneingang ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden,

2.
der Schwellenwert für die Warenversendung ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

2Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.

(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.