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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.01.2018 aufgehoben
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Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO k.a.Abk.)
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 23.06.2012; FNA: 9231-7-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben.
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken,
- 1.
- das Angehöriger eines Bewerbers ist,
- 2.
- das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,
- 3.
- das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
- 4.
- bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
- 1.
- Verlobte,
- 2.
- Ehegatten,
- 3.
- Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
- 4.
- Geschwister,
- 5.
- Kinder der Geschwister,
- 6.
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- 7.
- Geschwister der Eltern,
- 8.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
- Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
- 2.
- Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
- 3.
- Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss gegen den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss.
(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.
§ 5 Verschwiegenheit
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat.
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