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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt (PfWirtMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 131; aufgehoben durch § 24 V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-13-1 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Teilbereiche:
Pferdezucht und -haltung
Reitausbildung
Galopprenntraining oder
Trabrenntraining.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
- 1.
- Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
- a)
- Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbeiten im Gestüt,
- b)
- Vorstellen und Identifizieren von Pferden,
- c)
- Mustern und Beurteilen von Pferden,
- d)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln,
- e)
- Frisieren und Bandagieren von Pferden.
- 2.
- Im Teilbereich Reitausbildung:
- a)
- Dressurreiten auf Trense,
- b)
- Dressurreiten Klasse M auf Kandare,
- c)
- Springreiten Klasse M, Geländereiten,
- d)
- Longieren und Arbeiten an der Hand,
- e)
- Praktische Unterrichtserteilung,
- f)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern.
- 3.
- Im Teilbereich Galopprenntraining:
- a)
- Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,
- b)
- Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,
- c)
- Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,
- d)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,
- e)
- Frisieren und Bandagieren von Pferden.
- 4.
- Im Teilbereich Trabrenntraining:
- a)
- Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen,
- b)
- Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,
- c)
- Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,
- d)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,
- e)
- Beurteilung, Spezialhufbeschlag und Beschirrung des Trabers.
§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
- a)
- Pferdezucht,
- b)
- Futter und Fütterung,
- c)
- Pferdekunde,
- d)
- Tiergesundheit und -hygiene,
- e)
- Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft.
- 2.
- Im Teilbereich Reitausbildung:
- a)
- Reitlehre,
- b)
- Unterrichtserteilung, Sportlehre,
- c)
- Haltung, Fütterung und Züchtung,
- d)
- Tiergesundheit und -hygiene.
- 3.
- In den Teilbereichen Galopprenntraining und Trabrenntraining:
- a)
- Training und Trainingsmethoden,
- b)
- Rennen,
- c)
- Haltung, Fütterung und Züchtung,
- d)
- Tiergesundheit und -hygiene.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Pferdehaltung in bezug stehen.
(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Pferdezucht
- a)
- Vererbung,
- b)
- Bedeckung, Trächtigkeit und Abfohlung,
- c)
- Aufzucht und Vermarktung,
- d)
- Zuchtziele, Zuchtverfahren,
- e)
- Leistungsprüfungen bei Hengsten und Stuten, Eintragungsbestimmungen der Zuchtverbände.
- 2.
- Prüfungsfach Futter und Fütterung
- a)
- Futtermittel und deren Beurteilung,
- b)
- Futterbau, Weidewirtschaft,
- c)
- Futterplanung, Futterrationen,
- d)
- Fütterungstechnik.
- 3.
- Prüfungsfach Pferdekunde
- a)
- Körperbau des Pferdes und seine Beurteilung,
- b)
- Organe und ihre Funktionen,
- c)
- Verhaltensweisen und Umweltansprüche,
- d)
- Altersbestimmung und Identifizierung,
- e)
- Pferderassen.
- 4.
- Prüfungsfach Tiergesundheit und -hygiene
- a)
- Infektiöse und parasitäre Krankheiten,
- b)
- Fütterungsbedingte Krankheiten, sportspezifische Schäden, Hauptmängel,
- c)
- Gesundheitsvorsorge, Seuchenabwehr,
- d)
- Erste Hilfe,
- e)
- Hufpflege und Beschlag.
- 5.
- Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
- a)
- Haltungsformen,
- b)
- Stallbau, bauliche Anlagen,
- c)
- Technische Einrichtungen, Maschinen, Geräte,
- d)
- Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
- e)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
- 6.
- Prüfungsfach Haltung, Fütterung und Züchtung
- a)
- Haltungsformen, Arbeitswirtschaft,
- b)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
- c)
- Futtermittel, Futterrationen, Fütterungstechnik,
- d)
- Vererbung, Zuchtverfahren, Aufzucht,
- e)
- Zuchtziele, Exterieurbeurteilung.
- 7.
- Prüfungsfach Reitlehre
- a)
- Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen bis zur Klasse S,
- b)
- Aufbau von Parcours, Geländeritten und Reitjagden,
- c)
- Longieren, Arbeit an der Hand, Freispringen, Fahren.
- 8.
- Prüfungsfach Unterrichtserteilung, Sportlehre
- a)
- Grundsituation der Unterrichtserteilung,
- b)
- Organisations- und Unterweisungsformen,
- c)
- Kriterien der Unterrichtserteilung in der Reitbahn,
- d)
- Allgemeine Sportlehre gemäß den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbunds für die Trainer-A-Lizenz,
- e)
- Voltigieren.
- 9.
- Prüfungsfach Training und Trainingsmethoden
- a)
- Ausbildung,
- b)
- Konditions- und Leistungstraining,
- c)
- Arbeit in den verschiedenen Gangarten,
- d)
- Behandlung des Pferdes vor und nach der Trainingsarbeit,
- e)
- Behandlung des Pferdes vor und nach dem Rennen.
- 10.
- Prüfungsfach Rennen
- a)
- Arten der Rennen und Gewichtserlaubnisse,
- b)
- Durchführung der Rennen,
- c)
- Ausschreibungen und Nennungen,
- d)
- Sonstige Bestimmungen des Pferderennsports.
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Wirtschaftslehre,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Wirtschaftslehre
- a)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- b)
- Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
- c)
- Investitionen und Finanzierungsfragen,
- d)
- Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,
- e)
- Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungswesen
- a)
- Kostenrechnung,
- b)
- Buchführung und Bilanz,
- c)
- Betriebserfolg,
- d)
- Lohnberechnung,
- e)
- Geld- und Kreditwesen.
- 3.
- Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
- a)
- Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
- b)
- Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.
- c)
- Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
- d)
- Versicherungswesen:
- aa)
- Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,
- bb)
- Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.
- e)
- Steuerwesen:
- aa)
- Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,
- bb)
- Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
- 1.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2.
- Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen,
- 3.
- Ausbildung durchführen,
- 4.
- Ausbildung abschließen,
- 5.
- Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese übertragen sowie
- 6.
- Mitarbeiter anleiten, führen, fördern und motivieren sowie deren berufliche Weiterbildung unterstützen.
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
- die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen zu können,
- 2.
- Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,
- 3.
- die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darzustellen,
- 4.
- Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu begründen,
- 5.
- die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch Ausbildung im Verbund sowie durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden müssen,
- 6.
- die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
- 7.
- die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen im Betrieb abzustimmen.
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
- auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
- 2.
- die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen,
- 3.
- den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen,
- 4.
- Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit, anzuwenden,
- 5.
- den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
- 6.
- die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können.
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
- lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
- 2.
- die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
- 3.
- aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten,
- 4.
- Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen,
- 5.
- Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
- 6.
- Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen,
- 7.
- die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken,
- 8.
- Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
- 9.
- interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
- Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
- 2.
- für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
- 3.
- an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
- 4.
- Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
- 2.
- Konzepte der Personalplanung anzuwenden,
- 3.
- Mitarbeiter auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
- 4.
- Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
- 5.
- zur Krankheitsprävention anzuleiten und Maßnahmen organisieren sowie
- 6.
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchzuführen.
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
- 1.
- Mitarbeiter anzuleiten, Leistungen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter festzustellen und zu bewerten,
- 2.
- Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
- 3.
- Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern,
- 4.
- Mitarbeiter zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,
- 5.
- soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,
- 6.
- Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden, Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen sowie
- 7.
- Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu reflektieren.
(9) Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern. Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014
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