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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 und 2 des Gesetzes)
§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer mündlichen Erklärung oder die im Heiratsbuch vorgenommen werden, sollen auch enthalten
- 1.
- den Ort und Tag der Eintragung,
- 2.
- die Bezeichnung der Erschienenen,
- 3.
- den Vermerk des Standesbeamten, daß und wie er die Persönlichkeit der Erschienenen festgestellt hat,
- 4.
- den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist.
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung vorgenommen werden, sollen auch enthalten
- 1.
- den Ort und Tag der Eintragung,
- 2.
- die Bezeichnung des Anzeigenden,
- 3.
- den Vermerk, daß die Anzeige schriftlich gemacht ist.
§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, so zieht der Standesbeamte, wenn er die fremde Sprache nicht selbst beherrscht, einen Dolmetscher zu. Der Standesbeamte nimmt dem Dolmetscher eine eidesstattliche Versicherung darüber ab, daß er treu und gewissenhaft übertragen habe. Ist der Dolmetscher für Übertragungen aus der Sprache des Beteiligten vereidigt, so genügt die Berufung auf diesen Eid.
(2) Die Eintragung soll vom Standesbeamten oder vom Dolmetscher auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Daß dies geschehen ist, wird vom Standesbeamten am Schluß der Eintragung bescheinigt. Die Eintragung wird, wenn ein Dolmetscher zugezogen war, auch von diesem unterschrieben.
§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist ein Beteiligter taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert, und ist auch keine schriftliche Verständigung mit ihm möglich, so zieht der Standesbeamte einen Dolmetscher zu. § 5 gilt entsprechend.
§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben verhindert, so macht er ein Handzeichen. Ist auch dies nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so gibt der Standesbeamte den Grund dafür an.
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