Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Teil 5 Offenlegung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall

§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung



(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

(2) 1Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.

(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.

(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.




§ 320 Offenlegungsmedium



(1) 1Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. 2Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben. 3Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.

(2) 1Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. 3Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.




§ 321 Offenlegungsintervall



(1) Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.

(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.


Kapitel 2 Allgemeine inhaltliche Anforderungen der Offenlegung

§ 322 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risiken



Institute haben zu jedem einzelnen Risikobereich, einschließlich Adressenausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko und Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs, im Hinblick auf Ziele und Grundsätze des Risikomanagements zu beschreiben:

1.
Strategien und Prozesse;

2.
Struktur und Organisation der Risikosteuerung;

3.
Art und Umfang der Risikoberichte und/oder des Managementinformationssystems;

4.
Grundzüge der Absicherung oder Minderung von Risiken sowie die Strategien und Prozesse zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen.


§ 323 Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung



(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
Der Name des in der Gruppenhierarchie zuoberst stehenden Unternehmens, auf das diese Verordnung anzuwenden ist;

2.
ein Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen der handelsrechtlichen Konsolidierung und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes, mit einer kurzen Beschreibung derjenigen Unternehmen innerhalb der Gruppe, die

a)
vollkonsolidiert werden,

b)
quotal konsolidiert werden,

c)
der Abzugsmethode unterliegen und

d)
weder konsolidiert noch abgezogen werden;

3.
alle Einschränkungen oder andere bedeutende Hindernisse für die Übertragung von Finanzmitteln oder haftendem Eigenkapital innerhalb der Gruppe,

4.
bei Inanspruchnahme der in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Ausnahmen für gruppenangehörige Institute, eine Darstellung, inwieweit die in § 2a des Kreditwesengesetzes genannten Bedingungen erfüllt werden.

(2) In quantitativer Hinsicht ist der Gesamtbetrag der Kapitalunterdeckung aller Tochtergesellschaften, die nicht in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogen sind, sondern deren Beteiligung vom haftenden Eigenkapital abgezogen wurde, offenzulegen; diese Tochtergesellschaften sind namentlich aufzuführen.


§ 324 Eigenmittelstruktur



(1) 1In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen. 2Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.

(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:

1.
der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,

2.
die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes,

3.
die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs. 6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und

4.
der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes.




§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung



(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;

2.
im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;

3.
für das Handelsbuch die Eigenmittelanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;

4.
die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;

5.
die Eigenmittelanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.




§ 326 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen



(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
eine Beschreibung der Methode, nach der die interne Kapitalallokation und die Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;

2.
eine Beschreibung der Verfahren zur Hereinnahme von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditrisikovorsorge;

3.
eine Beschreibung der Vorschriften über die Behandlung von Korrelationen von Markt- und Kontrahentenrisiken;

4.
eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrags, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
für Kontrakte die Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte vor Ausübung von Aufrechnungsmöglichkeiten und vor Anrechnung von Sicherheiten, Aufteilung dieser Beträge auf die Kontraktarten Zins, Währung, Aktien, Kreditderivate, Waren und Sonstige, Aufrechnungsmöglichkeiten, anrechenbare Sicherheiten, positive Wiederbeschaffungswerte nach Aufrechnung und Sicherheiten;

2.
für Kontrakte der Betrag des anzurechnenden Kontrahentenausfallrisikos nach der jeweils angewendeten Methode;

3.
für Absicherungsgeschäfte mit Kreditderivaten der Nominalwert der Absicherung;

4.
für das Kreditderivatgeschäft eine Aufgliederung des Nominalwertes in Geschäfte für das eigene Kreditportefeuille und solche aus Vermittlertätigkeit, weiter aufgegliedert nach der Art der Kreditderivate und nach der eigenen Käufer- oder Verkäuferposition;

5.
der Faktor nach § 223 Abs. 6 für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung dieses Faktors erteilt worden ist.


§ 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute



(1) In qualitativer Hinsicht sind über die allgemeine Offenlegungspflicht hinaus offenzulegen:

1.
die für die Zwecke der Rechnungslegung verwendete Definition von „in Verzug" und „notleidend" und

2.
eine Beschreibung der angewendeten Verfahren bei der Bildung der Risikovorsorge.

Die Offenlegung ergänzender Angaben nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn dies im Rahmen anderer gesetzlicher Offenlegungspflichten erfolgt.

(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
der Gesamtbetrag der Forderungen ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Forderungsarten; weichen die Beträge am Offenlegungsstichtag wesentlich von den Durchschnittsbeträgen ab, so sind auch die Durchschnittsbeträge offenzulegen;

2.
die Verteilung der Forderungen auf bedeutende Regionen, jeweils aufgegliedert nach wesentlichen Forderungsarten;

3.
die Verteilung der Forderungen auf Branchen oder Schuldnergruppen, jeweils aufgegliedert nach Forderungsarten;

4.
eine Gliederung der verschiedenen Forderungsarten nach den vertraglichen Restlaufzeiten;

5.
eine Gliederung der notleidenden und der in Verzug geratenen Forderungen nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen sowie gesondert nach bedeutenden Regionen, jeweils mit ihren

a)
zuzuordnenden Beständen an Einzel- und Pauschalwertberichtigungen und Rückstellungen sowie

b)
im Falle der Aufgliederung nach wesentlichen Branchen oder Schuldnergruppen auch den zuzuordnenden Aufwendungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, für Rückstellungen und für Direktabschreibungen sowie den zuzuordnenden Eingängen auf abgeschriebene Forderungen im Berichtszeitraum;

6.
jeweils gesondert die Veränderungen der Einzelwertberichtigungen, der Pauschalwertberichtigungen und der Rückstellungen im Kreditgeschäft unter Angabe des Anfangsbestands, der Fortschreibungen in der Berichtsperiode, der Auflösungen, des Verbrauchs, der wechselkursbedingten und sonstigen Veränderungen sowie des Endbestands der Berichtsperiode.


§ 328 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen



(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:

1.
die Namen der nominierten Ratingagenturen und gegebenenfalls der herangezogenen Exportversicherungsagenturen sowie eine Begründung für etwaige Änderungen des Kreises der nominierten Agenturen;

2.
die KSA-Forderungsklassen, für die Ratingagenturen jeweils nominiert sind;

3.
eine Beschreibung des Prozesses zur Übertragung von Bonitätsbeurteilungen von Emissionen auf Forderungen.

(2) In quantitativer Hinsicht ist die jeweilige Summe der Positionswerte vor und nach Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, die nach den §§ 26 bis 40 und der aufsichtsrechtlichen Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen einer bestimmten Bonitätsstufe zugeordnet sind oder von den Eigenmitteln abgezogen wurden, offenzulegen.


§ 329 Adressenausfallrisiko: Weitere Offenlegungsanforderungen



(1) Institute, die ihre risikogewichteten Positionswerte für IRBA-Positionen, für die das einfache Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet werden muss, berechnen, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den nach § 97 Abs. 1 ermittelten Risikogewichtskategorien zugeordnet sind.

(2) Institute, die zur Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten für IRBA-Beteiligungspositionen das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen verwenden, haben die Positionswerte offenzulegen, die jeweils den einfachen IRBA-Risikogewichtskategorien nach § 98 zugeordnet sind.


§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko



(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen.

(1a) 1In Bezug auf die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. 2In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.

(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1.
für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:

a)
die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,

b)
bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,

c)
eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,

d)
eine Beschreibung der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;

2.
inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;

3.
eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1.
der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag und potenzielle Krisen-Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2.
ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

(4) 1Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. 2Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.

(5) 1Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko



(1) Das Verfahren zur Bestimmung des bankaufsichtlichen Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko ist offenzulegen.

(2) Institute, die den fortgeschrittenen Messansatz anwenden, haben dieses Verfahren und die darin berücksichtigten internen und externen Faktoren zu erläutern. Im Falle der teilweisen Anwendung verschiedener Verfahren sind die jeweiligen Anwendungsbereiche offenzulegen.


§ 332 Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch



Im Bezug auf die Beteiligungen im Anlagebuch sind offenzulegen:

1.
in qualitativer Hinsicht eine Differenzierung zwischen Positionen anhand der mit ihnen verfolgten Zielsetzung, einschließlich solchen mit einer Gewinnerzielungsabsicht und solchen, die aus strategischen Gründen eingegangen wurden, sowie ein Überblick über die verwendeten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze. Hierzu gehören die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden;

2.
in quantitativer Hinsicht

a)
der in der Bilanz ausgewiesene Wert und der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung; für gehandelte Wertpapiere ein Vergleich zu dem notierten Börsenwert, wenn sich dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert unterscheidet;

b)
Art, Natur und Betrag der Beteiligungspositionen, aufgegliedert nach börsengehandelten Positionen, nicht an einer Börse gehandelten Beteiligungen in unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten hinreichend diversifizierten Portfolien, und anderen Beteiligungspositionen;

c)
die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Abwicklungen im Berichtszeitraum;

d)
die gesamten unrealisierten Neubewertungsgewinne oder -verluste sowie die latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und die davon im Kern- oder Ergänzungskapital berücksichtigten Beträge.


§ 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch



(1) In qualitativer Hinsicht sind die Art des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie die dazugehörenden Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen betreffend vorzeitiger Kreditrückzahlungen und das Verhalten von Anlegern bei unbefristeten Einlagen, sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind nach Maßgabe der Methode der Unternehmensleitung zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Zuwachs oder der Rückgang der Erträge oder des ökonomischen Wertes oder einer anderen relevanten Bezugsgröße im Falle eines Zinsschocks, gegebenenfalls aufgeteilt nach Währungen, offenzulegen.


§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen



(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht folgende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:

1.
eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

2.
die Art der nicht adressenausfall- oder marktbezogenen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

3.
für zurückbehaltene und übernommene Wiederverbriefungspositionen die Art der Risiken bezüglich der Rangigkeit der der Wiederverbriefung zugrunde liegenden primären Verbriefungspositionen, sowie auch bezogen auf die diesen primären Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände;

4.
die verschiedenen vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;

5.
Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;

6.
eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung von Veränderungen des Adressenausfallrisikos und des Marktrisikos der Verbriefungspositionen, insbesondere wie die Entwicklung der verbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Verbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wiederverbriefungen davon unterscheiden;

7.
eine Darstellung der Grundsätze für die Nutzung von Absicherungsgeschäften zur Risikominderung zurückbehaltener Wiederverbriefungs- und anderer Verbriefungspositionen, einschließlich einer nach Art der Risikopositionen gegliederten Aufstellung der wesentlichen Gegenparteien;

8.
eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Verbriefungspositionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen verwendet, einschließlich der Arten der Verbriefungspositionen innerhalb des jeweils angewendeten Verfahrens;

9.
eine Beschreibung der Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher Form und in welchem Umfang das Institut Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziellen und außerbilanziellen Adressrisikopositionen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften hat; darüber hinaus eine Liste der Unternehmen, die es verwaltet oder berät und die in Verbriefungspositionen solcher Verbriefungstransaktionen investieren, für die das Institut als Originator oder Sponsor gilt;

10.
eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere,

a)
ob die Verbriefungstransaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden,

b)
die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,

c)
die Methoden, Grundannahmen sowie Daten- und Parametergrundlagen bei der Bewertung von Verbriefungspositionen und wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode verändert haben,

d)
die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung,

e)
die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung vorgesehene Vermögensgegenstände und Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,

f)
die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungen, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.
die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der Verbriefungspositionen, für die die jeweilige Ratingagentur verwendet wurde;

12.
eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich

a)
der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwischen den internen Einstufungen einerseits und den externen Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen, auf denen ein internes Einstufungsverfahren aufbaut, andererseits,

b)
der Nutzung von internen Einstufungsverfahren für andere Zwecke als der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach diesem Verfahren,

c)
der für einen internen Einstufungsprozess eingesetzten Kontrollmechanismen, insbesondere einer Erörterung der Unabhängigkeit und des Verantwortungsbereichs der mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen oder externen Stellen sowie der von diesen verwendeten Überprüfungsverfahren, und

d)
der Forderungsarten, auf die ein internes Einstufungsverfahren angewendet wird, sowie der Stressfaktoren je Forderungsart, die für die Ermittlung der relevanten Verlustpuffer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen verwendet werden, sowie

13.
eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufgetretenen wesentlichen Veränderungen der quantitativen Informationen, die nach den Absätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils gegliedert nach der Art der verbrieften Forderungen, folgende Angaben offenzulegen:

1.
die Summe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung, sowie Verbriefungstransaktionen, bei denen das Institut nur als Sponsor agiert;

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen andererseits;

3.
die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen Vermögensgegenstände;

4.
für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245 und 262, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen für den in Anspruch und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil;

5.
die Summe der bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehenden oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen;

6.
eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste.

(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch folgende Angaben offenzulegen:

1.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbriefungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten Ansatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten, wobei für die Verbriefungspositionen des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden wäre und

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungspositionen vor und nach Anrechnung von Absicherungsgeschäften oder Versicherungen und der Umfang der Absicherung durch Garantiegeber, gegliedert nach Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.

(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch folgende Angaben offenzulegen:

1.
für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlagebuch zuzurechnen hätte und für die das Institut als Originator gilt, die Summe der notleidenden und in Verzug geratenen Forderungen und die vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfassten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen sowie

2.
für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Institut verbrieft hat und die es gleichwohl als Handelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbriefungstransaktionen mit oder ohne Forderungsübertragung sind und nach Art der verbrieften Forderungen.




Kapitel 3 Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden

§ 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBA verwendet wird



(1) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in qualitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

1.
die im Rahmen des IRBA durch die Bundesanstalt zugelassenen Verfahren oder genehmigten Übergangsregelungen;

2.
eine Darstellung und Erläuterung

a)
der Struktur des internen Ratingsystems und der Beziehung zwischen der internen Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools und externen Bonitätsbeurteilungen,

b)
der Nutzung der internen Schätzungen zu anderen Zwecken als der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte nach dem IRBA,

c)
des Prozesses der Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken sowie

d)
der Kontrollmechanismen für das Ratingsystem, einschließlich der Erörterung der Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung des Ratingsystems;

3.
eine Beschreibung des internen Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools, getrennt für folgende Forderungsklassen:

a)
Zentralregierungen,

b)
Institute,

c)
Unternehmen, Klein- und mittelständischen Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekauften Forderungen, die als Unternehmensforderungen behandelt werden,

d)
Mengengeschäft, jeweils für grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, und sonstige IRBA-Positionen des Mengengeschäfts sowie

e)
Beteiligungspositionen.

(2) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in quantitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

1.
die Summe der Positionswerte für jede der in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten IRBA-Forderungsklassen. Positionen, die den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c zugeordnet sind und für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall oder der IRBA-Konversionsfaktoren für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwendet, sind getrennt von den Positionen auszuweisen, für die die Institute solche Verfahren nicht anwenden;

2.
für jede der Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c und e jeweils für eine hinreichende Anzahl von Ratingstufen für Schuldner (einschließlich „Ausfall"), die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht, jeweils:

a)
der Gesamtbetrag der Positionswerte, in den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c als Summe der ausstehenden Kreditbeträge und der Positionswerte von nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, in der Forderungsklasse nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e als ausstehende Beträge,

b)
von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der mit den Positionswerten gewichtete Durchschnitt der Verlustquote bei Ausfall in Prozent,

c)
das mit den Positionswerten gewichtete Durchschnittsrisikogewicht sowie

d)
von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der Gesamtbetrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen und der durchschnittliche Positionswert für jede Forderungsklasse;

3.
für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien des Mengengeschäfts entweder die Offenlegungsanforderungen nach Nummer 2 oder eine Analyse der Forderungen bezüglich einer hinreichenden Anzahl von erwarteten Verlustraten, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht;

4.
tatsächliche Verluste in Form von Direktabschreibungen und Wertberichtigungen im vorhergehenden Berichtszeitraum für jede Forderungsklasse, beim Mengengeschäft für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien und wie sich diese von den vorangegangenen Erfahrungswerten abheben;

5.
eine Beschreibung derjenigen Faktoren, die die Verlusthistorie im Berichtszeitraum beeinflusst haben, ob beispielsweise das Institut eine höhere als die durchschnittliche Ausfallrate oder höhere als durchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall hatte;

6.
die Schätzungen des Instituts in einer Gegenüberstellung zu den tatsächlich eingetretenen Ergebnissen über einen längeren Zeitraum. Hierzu gehören mindestens Informationen über die Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlich eingetretenen Verlusten für jede Forderungsklasse. Der betrachtete Zeitraum sollte hinreichend lang sein, um eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools für jede Forderungsklasse zu ermöglichen. Wenn dies zweckdienlich ist, haben Institute dies weiter zu untergliedern und eine Analyse der realisierten Ausfallraten sowie, soweit das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall und/oder im Vergleich zu den jeweiligen Schätzwerten, die nach Nummer 2 offenzulegen sind, anzugeben.


§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen



(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:

1.
die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

2.
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

3.
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

4.
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

5.
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen.

(2) 1Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

1.
für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch

a)
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,

b)
berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;

c)
sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

2.
für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

2Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.




§ 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken



Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.