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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Abschnitt 3 Ausbildung
Unterabschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte
§ 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung"
§ 32 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Informationsgewinnung und Recherche, insbesondere in offen zugänglichen Informationsquellen, unter Berücksichtigung der gültigen Rechts- und Weisungslage, unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Informationssysteme, auftragsbezogen vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- rechtliche Grundlagen für die offene Informationsgewinnung zu beschreiben und anzuwenden,
- 2.
- die Mittel für die offene Informationsgewinnung zu kennen und anzuwenden,
- 3.
- das Internet mit seinen Möglichkeiten und Grenzen zur offenen Informationsgewinnung nutzen zu können sowie
- 4.
- die Verfahren und Methoden der IT-Recherche zu kennen, anzuwenden und die damit gewonnenen Erkenntnisse zu analysieren und bewerten zu können.
§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung"
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
- 1.
- die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
- 2.
- Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und
- 3.
- die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.
§ 34 Lehrgang „Technische Aufklärung"
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der technischen Aufklärung.
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