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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.05.1992; FNA: 424-3-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 33 Umwandlung
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in das Register für Herkunftsangaben eingetragenen Herkunftsangaben und die zur Eintragung in dieses Register angemeldeten Herkunftsangaben werden auf Antrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in Verbandszeichen (§§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes) umgewandelt.
(2) Die in Verbandszeichen umgewandelten Herkunftsangaben erhalten im übrigen Bundesgebiet denselben Zeitrang wie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§ 34 Antrag auf Umwandlung
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Umwandlung kann nur von den in § 17 des Warenzeichengesetzes aufgeführten rechtsfähigen Verbänden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts gestellt werden.
(2) Der Antrag auf Umwandlung ist bis zum Ablauf des 30. April 1993 zu stellen. Der Antrag ist gebührenfrei. Gegen die Versäumung der Frist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(3) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gestellt, so erlischt das Recht aus der Eintragung in das Register für Herkunftsangaben oder das mit der Anmeldung der Herkunftsangabe begründete Recht. Das Erlöschen ist in dem Register oder in den Akten der Anmeldung zu vermerken.
(4) Das Erlöschen von Rechten gemäß Absatz 3 beeinträchtigt nicht die Befugnis, Ansprüche hinsichtlich der betroffenen Herkunftsangaben nach den allgemeinen Vorschriften geltend zu machen.
§ 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.
§ 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
§ 37 Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandszeichens im übrigen vor, so kann die Umwandlung einer eingetragenen oder angemeldeten Herkunftsangabe in ein Verbandszeichen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß es sich nicht um eine Herkunftsangabe handelt, es sei denn, daß die Bezeichnung ihre ursprüngliche Bedeutung als geographische Angabe verloren hat und von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen im gesamten Bundesgebiet ausschließlich als Warenname oder als Bezeichnung einer Sorte oder Art eines Erzeugnisses aufgefaßt wird.
§ 38 Weiterbenutzungsrecht
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine übereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig als Gattungsbezeichnung benutzt worden ist, so darf die Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Verpackungen oder in Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Eintragung des Verbandszeichens benutzt werden. Nach Ablauf dieser Frist noch vorhandene, so gekennzeichnete Waren oder Verpackungen oder vorhandene Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen dürfen noch bis zum Ablauf von weiteren zwei Jahren abgesetzt und aufgebraucht werden.
(2) Trifft eine in ein Verbandszeichen umgewandelte Herkunftsangabe im übrigen Bundesgebiet auf eine übereinstimmende Bezeichnung, die dort vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig von einem Unternehmen benutzt worden ist, das hinsichtlich der Benutzung dieser Bezeichnung die Tradition eines ursprünglich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässigen Geschäftsbetriebs fortführt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist zur Weiterbenutzung nach Satz 1 zehn Jahre beträgt.
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