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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Abschnitt II Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse von Kapitalgesellschaften
§ 36 Vorläufige Neufestsetzung durch Einstellung eines Kapitalentwertungskontos
§ 36 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Anstelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 35 kann die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Nennkapital mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.
(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher sein als der halbe Betrag des Nennkapitals. Die Beibehaltung einer gesetzlichen Rücklage (Sonderrücklage) oder von freien Rücklagen neben dem Kapitalentwertungskonto ist unzulässig. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§ 47) sowie die jährlichen Reingewinne zu verwenden, deren anderweitige Verwendung einschließlich der Einstellung in gesetzliche oder freie Rücklagen unzulässig ist, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.
(3) Die vorläufige Neufestsetzung nach Absatz 1 kann mit einer Neufestsetzung nach § 35 in der Weise verbunden werden, daß das Nennkapital auf einen unter dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital liegenden Betrag in Deutscher Mark ermäßigt und das Kapitalentwertungskonto nur in Höhe des Unterschieds eingestellt wird, um den der Betrag des neu festgesetzten ermäßigten Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen noch übersteigt; das nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen muß hierbei den Mindestnennbetrag des Nennkapitals gemäß § 44 erreichen. Soweit das Nennkapital ermäßigt ist, liegt eine endgültige Neufestsetzung vor; für die vorläufige Neufestsetzung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Durchführung des Ausgleichs durch Tilgung gemäß Absatz 2 gilt als endgültige Neufestsetzung.
§ 37 Außerordentliches Kapitalentwertungskonto
§ 37 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Befinden sich erhebliche Teile des Vermögens im Ausland oder sind in der Eröffnungsbilanz erhebliche Vermögensteile mit Erinnerungsposten angesetzt worden, so kann ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto bis zum Gesamtbetrag der mutmaßlichen späteren Wertansätze in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden.
(2) Werden in der Eröffnungsbilanz Valuta-Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten ausgewiesen, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11), so kann ein außerordentliches Kapitalentwertungskonto bis zur Höhe von neun Zehnteln des für diese Verbindlichkeiten ausgewiesenen Betrags in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden.
(3) Das nach Absatz 1 und Absatz 2 in die Eröffnungsbilanz eingestellte außerordentliche Kapitalentwertungskonto darf allein oder zusammen mit einem Kapitalentwertungskonto nach § 36 nicht höher sein als neun Zehntel des Nennkapitals; es muß besonders ausgewiesen werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das außerordentliche Kapitalentwertungskonto innerhalb von acht Geschäftsjahren auszugleichen. Im übrigen ist § 36 entsprechend anzuwenden.
§ 38 Kapitalverlustkonto bei Überschuldung
§ 38 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ergibt sich bei Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine Überschuldung, so kann in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt werden
- a)
- bis zur Höhe der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden,
- b)
- bis zur Höhe von neun Zehnteln des Betrags der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Valuta-Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11),
(2) Das Nennkapital ist in Höhe des durch die Einstellung des Kapitalverlustkontos entstandenen Überschusses der Aktiven über die Schulden festzusetzen. Übersteigt das danach festzusetzende Nennkapital das im Reichsmarkabschluß ausgewiesene Nennkapital, so ist das Kapitalverlustkonto entsprechend niedriger einzustellen.
(3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§ 36, 37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital und den Aktiven nach Abzug der Schulden auf der Aktivseite eingestellt wird. Ein nach § 36 eingestelltes Kapitalentwertungskonto darf jedoch nicht höher sein als der halbe Betrag des neu festgesetzten Nennkapitals, ein nach § 37 eingestelltes Kapitalentwertungskonto nicht höher sein als neun Zehntel des neu festgesetzten Nennkapitals.
(4) Die Einstellung eines Kapitalverlustkontos ist nur mit Zustimmung der Obersten Wirtschaftsverwaltung des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung zulässig; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung des Kapitalverlustkontos vorliegen und ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis an der Fortführung des Unternehmens in der bisherigen Rechtsform anzuerkennen ist.
(5) Die zwangsweise Tilgung des Kapitalverlustkontos bleibt besonderen gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Ist ein Kapitalverlustkonto ganz oder teilweise nach Absatz 1 Buchstabe b in die Eröffnungsbilanz eingestellt worden, so hat die Gesellschaft das Kapitalverlustkonto in Höhe des Betrags zu tilgen, um den sich eine Vorkriegsremboursverbindlichkeit der Gesellschaft vermindert oder in dessen Höhe die Gesellschaft auf Grund des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen Betrag zur Erfüllung ihrer Remboursverbindlichkeit erhält.
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