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Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche

§ 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
1Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. 2Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich oder elektronisch zu erfassen. 3Diese Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten.

2.
1Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 2Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. 3Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. 4Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.

3.
Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

4.
1Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

5.
Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.




§ 5 Öffentliche Bekanntmachung



Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.


§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.

2.
Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.

3.
Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.

4.
Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

5.
Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung zulässig.

6.
Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

7.
Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

8.
Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort sowie aus dem Betrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.

9.
Der Besitzer muss die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.

10.
Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 7 Tötung und unschädliche Beseitigung



(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an.

(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine anordnen.


§ 8 Ausnahmen



Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen Betriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 genehmigen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.


§ 9 Sperrbezirk



(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar an.

2.
Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

3.
Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn

a)
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann und

b)
sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und in verplombten Fahrzeugen befördert werden.

In der Schlachtstätte sind diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu halten und zu schlachten.

4.
Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit

a)
das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,

b)
sichergestellt ist, dass das Fleisch

aa)
getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und

bb)
nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.

Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist.

5.
Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schlachtschweinen, die von außerhalb des Sperrgebietes stammen und in einem im Sperrgebiet gelegenen Schlachthof geschlachtet werden sollen, genehmigen.

6.
Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

(3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit

1.
die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und

2.
ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.

Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Schweinebestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersuchen zu lassen.




§ 10 Beobachtungsgebiet



(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.

(2) Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.

2.
Innerhalb des Beobachtungsgebietes dürfen Schweine außer zur Schlachtung nur verbracht werden, wenn während der letzten 21 Tage vor dem Verbringen keine Schweine in den Bestand eingestellt worden sind.

3.
Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen aus dem Beobachtungsgebiet genehmigen, wenn

a)
auf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes durch den beamteten Tierarzt 48 Stunden vor dem Verbringen das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlossen werden kann,

b)
die zu verbringenden Schweine innerhalb von 14 Tagen vor dem Verbringen stichprobenweise serologisch mit negativem Ergebnis auf Vesikuläre Schweinekrankheit untersucht worden sind und

c)
sichergestellt ist, dass die zu verbringenden Schweine durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet werden.

Bei Schlachtschweinen ist die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buchstabe b vor dem Verbringen entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass diese Untersuchung nach dem Schlachten durchgeführt wird.

(3) § 9 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.




§ 11 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht



(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für die Betriebe oder sonstigen Standorte,

1.
aus denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen anordnen.

(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von 28 Tagen nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigen. Vor Erteilung einer Genehmigung untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, dass das Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördlichen Beobachtung unterliegenden Betriebe oder sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Schweine anordnen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechend.

(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde nicht betroffene Betriebseinheiten von der behördlichen Beobachtung ausnehmen, sofern diese nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.


§ 12 Desinfektion



(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der seuchenkranken oder verdächtigen Schweine muss der Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muss der Besitzer unverzüglich nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.

(2) Der Besitzer muss Dung von Schweinen an einen für Schweine unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muss er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muss er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.