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Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" (NSGSylV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3423 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397
Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-6 Naturschutz
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Geltung ab 28.09.2017; FNA: 791-9-6 Naturschutz
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§ 4 Schutzzweck des Bereiches I
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),
- 2.
- der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Flussneunauge (Lampetra fluviatilis, EU-Code 1099), Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,
- 2.
- der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
- 3.
- der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna sowie
- 4.
- der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften.
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
- 2.
- des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere und insbesondere als besonders bedeutsames Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Nahrungs- und Migrationshabitat für Schweinswale im Bereich der südlichen Nordsee,
- 3.
- unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere in dänische Gewässer, in das unmittelbar angrenzende Schweinswalschutzgebiet des Landes Schleswig-Holstein und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und vor Helgoland,
- 4.
- der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen sowie
- 5.
- einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen Altersstruktur des Bestandes der Fische und Rundmäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nahrungsgrundlagen.
§ 5 Schutzzweck des Bereiches II
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
- a)
- Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
- b)
- Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),
- c)
- Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),
- d)
- Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis, EU-Code A191),
- e)
- Flussseeschwalbe (Sterna hirundo, EU-Code A193) und
- f)
- Küstenseeschwalbe (Sterna paradiesaea, EU-Code A194),
- 2.
- der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
- a)
- Eissturmvogel (Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
- b)
- Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),
- c)
- Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
- d)
- Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),
- e)
- Spatelraubmöwe (Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
- f)
- Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
- g)
- Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),
- h)
- Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla, EU-Code A188),
- i)
- Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und
- j)
- Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie
- 3.
- des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
- 1.
- der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
- 2.
- der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
- 3.
- der für den Bereich charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
- 4.
- der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
§ 5a Schutzzweck des Bereiches III
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
- 1.
- der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
- a)
- Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und
- b)
- Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie
- 2.
- des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht" V. v. 4. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 397 m.W.v. 10. Dezember 2024
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