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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)


Abschnitt 1 Qualifizierte Verbraucherverbände

Unterabschnitt 1 Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes

§ 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins



(1) Der Verein hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine satzungsmäßigen Tätigkeiten im Bereich der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 durch dafür verwendetes Informationsmaterial zur Verbraucheraufklärung nachweist. 2Es kann auch verlangen, dass der Verein Unterlagen über durchgeführte Beratungen von Verbrauchern vorlegt, die folgende Angaben zu den einzelnen Beratungen enthalten:

1.
das Datum, an dem die Beratung stattgefunden hat,

2.
den Vornamen und den Nachnamen des Beraters, der die Beratung durchgeführt hat,

3.
die Angaben über den Ort, die Art und die Dauer der Beratung und

4.
den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung, insbesondere die vorgeschlagene Problemlösung.


§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins



(1) 1Der Verein hat Folgendes anzugeben:

1.
den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 betreibt, unter Angabe der Beratungszeiten,

2.
die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verein tätig sind und nicht unter § 3 fallen,

3.
die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, und

4.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen, die Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben.

2Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein auch

1.
Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen angibt und

2.
Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.

2§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.


§ 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins



(1) 1Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Geschäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. 2Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:

1.
die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins durch

a)
die Summe aller Mitgliedsbeiträge,

b)
staatliche Zuwendungen,

c)
Zuwendungen sonstiger Dritter und

d)
seine Tätigkeiten sowie

2.
die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.

(2) 1Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. 2Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.