(1)
1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in
§ 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in
Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.
2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen.
3Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen.
4Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.
(1a)
1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in
§ 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in
Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2)
1Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des
§ 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als
- 1.
- Monomere oder andere Ausgangsstoffe,
- 2.
- Additive außer Farbmittel,
- 3.
- Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie
- 4.
- durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle
nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden.
2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
3Artikel 6 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des
§ 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in
Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in
Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.
(5) 1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 in den Druckfarben nur verwendet werden
- 1.
- Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen sowie
- 2.
- die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive.
2Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in
Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.
3Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, müssen die Stoffe hinsichtlich der Reinheitsanforderungen von guter technischer Qualität sein.
4Stoffe in Form von Nanomaterialien dürfen nur verwendet werden, sofern dies in
Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt ist.
5Neben den in
Anlage 14 Tabelle 1 genannten Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre Salze, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks verwendet werden.
6Sind in
Anlage 14 Tabelle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoholen genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze sowie die Verwendung von Salzen, einschließlich der Doppelsalze und sauren Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks dieser Säuren, Phenole oder Alkohole zulässig.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10 dürfen die in
Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als Additive und die in
Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Additive als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie den in
Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen entsprechen.
(7) 1Sofern dazu nicht Druckfarben die bestimmt sind, unmittelbar mit dem Lebensmittel in Berührung zu kommen, dürfen neben den nach den Absätzen 5 und 6 zulässigen Stoffen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben verwendet werden:
- 1.
- Polymere aus anderen als den in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen und
- 2.
- als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe, oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder andere Additive andere als die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe.
2Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner nur verwendet werden, sofern sie nicht nach den Anforderungen der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 5) geändert worden ist, als „mutagen", „karzinogen" oder „reproduktionstoxisch" eingestuft sind.
3Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind auch solche in Form von Nanomaterialien.
4Satz 1 gilt nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Druckfarben bei einer normalen, vorhersehbaren Verwendung der Lebensmittelbedarfsgegenstände unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind.
(8) 1Im Übrigen dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive verwendet werden, sofern sie
- 1.
- in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne Gruppenbeschränkungen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 9 oder ohne Beschränkungen und Spezifikationen nach der dortigen Tabelle 1 Spalte 10 aufgeführt sind,
- 2.
- den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und
- 3.
- bezogen auf den bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand, die in Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung genannten Grenzwerte für den Übergang auf das Lebensmittel einhalten.
2Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(9)
1Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zulässigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von in
§ 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen auch die in
Anlage 14 Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen verwendet werden.
2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nicht für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen ein Übergang von Stoffen, einschließlich solcher in Form von Nanomaterialien, aus der Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
(11)
1Sind in Druckfarben unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in
Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2 Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
2Ob diese Stoffe im bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist vom verantwortlichen Unternehmer gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung zu prüfen.