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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben
Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Datensatzverordnung - ELENA-DV)
V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Zu übermittelnde Daten
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zu übermitteln sind
- 1.
- der Name und die Anschrift des Meldepflichtigen; soweit die Betriebsstätte der ständigen Beschäftigung der zu meldenden Person von dem Sitz des Arbeitgebers oder Dienstherrn abweicht, zusätzlich der Ort und die Anschrift der Betriebsstätte,
- 2.
- der Sitz der Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland; gesondert ist zu melden, ob die Betriebsstätte im Beitrittsgebiet liegt oder nicht,
- 3.
- der Name und die Anschrift der zu meldenden Person,
- 4.
- bei ausländischen Anschriften das Länderkennzeichen,
- 5.
- die Verfahrensnummer (§ 97 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der zu meldenden Person,
- 6.
- der Tag des Beginns der Beschäftigung und, wenn die Beschäftigung im letzten Abrechnungszeitraum geendet hat, der Tag des Endes der Beschäftigung sowie der bescheinigte Abrechnungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats,
- 7.
- die vereinbarte Wochenarbeitszeit,
- 8.
- die Steuerklasse in Zahlen (§ 38b des Einkommensteuergesetzes), gegebenenfalls einschließlich des berechneten Faktors (§ 39f des Einkommensteuergesetzes), und die Zahl der Kinderfreibeträge,
- 9.
- die Personengruppe, der Beitragsgruppenschlüssel, der Tätigkeitsschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(2) Außerdem sind zum Entgelt zu übermitteln:
- 1.
- das Gesamtbruttoentgelt,
- 2.
- das fiktive Bruttoarbeitsentgelt, soweit es vom Gesamtbruttoentgelt abweicht,
- 3.
- der individuell zu versteuernde Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
- 4.
- der pauschal besteuerte Arbeitslohn, getrennt nach den §§ 37b, 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes,
- 5.
- der steuerfreie Arbeitslohn,
- 6.
- das Sozialversicherungsbruttoentgelt nach den §§ 341 bis 345b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- 7.
- folgende gesetzliche Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
- a)
- Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
- b)
- Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung,
- 8.
- der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 9.
- der Gesamtbeitrag zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 10.
- der Gesamtpflichtbeitrag zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,
- 11.
- die vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen Steuerbeträge.
§ 5 Zusätzliche Daten bei besonderen Beschäftigungsverhältnissen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einem Ausbildungsverhältnis oder einem Praktikum, das in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, sind zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- der Tag, an dem die Ausbildung begonnen worden ist,
- 2.
- der Tag, an dem laut Ausbildungsvertrag die Ausbildung beendet wird,
- 3.
- der Tag, an dem die Ausbildung tatsächlich geendet hat.
(2) Bei Heimarbeit sind zusätzlich zu übermitteln:
- 1.
- Anzahl der zu beanspruchenden Urlaubstage,
- 2.
- Anzahl der tatsächlichen Urlaubstage,
- 3.
- das im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltene Urlaubsentgelt und
- 4.
- der Tag, an dem das Urlaubsentgelt gezahlt worden ist.
§ 6 Zusätzliche Daten in besonderen Fällen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Endet eine Beschäftigung durch Fristablauf, Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag, hat der Meldepflichtige mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in dem die Beschäftigung endet, zusätzlich zu den Daten nach § 4 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- Daten zur Art der ausgeführten Tätigkeit sowie zu Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch),
- 2.
- Daten zu Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich von diesem bei Beendigung oder Kündigung der Beschäftigung gezahlt worden sind oder die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zustehen, insbesondere Daten zu gezahltem oder ausstehendem laufenden und einmalig gezahlten Entgelt, und
- 3.
- Daten zu Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungen, Vorruhestandsleistungen und Abfindungen.
- 1.
- Beamte oder Beamtinnen,
- 2.
- Richter oder Richterinnen,
- 3.
- Soldaten oder Soldatinnen,
- 4.
- geringfügig Beschäftigte,
- 5.
- Personen, die ausschließlich Beschäftigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind, oder
- 6.
- Personen, die nicht nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind.
(2) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der Arbeitsstunden der jeweils ersten bis sechsten Kalenderwoche der Beschäftigung,
- 2.
- der Tag der Ausgabe sowie der Tag der Ablieferung, falls das Einkommen durch Heimarbeit erzielt worden ist.
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