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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.11.2016 aufgehoben
Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung - FreqNPAV)
V. v. 26.04.2001 BGBl. I S. 827; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 09.05.2001; FNA: 900-11-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Planerarbeitung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Der Regulierungsbehörde können jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Änderung eines Frequenznutzungsteilplanes unterbreitet werden; ein Anspruch auf Einleitung eines Planungsverfahrens besteht nicht.
(2) Die Regulierungsbehörde erarbeitet den ersten Entwurf des jeweiligen Teilplanes. Bei der Erarbeitung wird der bei der Regulierungsbehörde gebildete Beirat angehört. Anschließend veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die nach § 5 Abs. 1 zu Beteiligenden sollen über die Fertigstellung des Planentwurfs benachrichtigt werden. Der Entwurf des jeweiligen Teilplanes kann nach der Bekanntgabe bei der Regulierungsbehörde abgefordert werden; darauf wird bei der Veröffentlichung nach Satz 3 hingewiesen. Der Entwurf soll eine kurze Begründung beinhalten.
§ 5 Beteiligung des Bundes und der Länder
(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist für ihre Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Äußern sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Regulierungsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Frequenznutzungsteilplan nicht berührt werden.
Text in der Fassung des Artikels 464 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
§ 6 Beteiligung der interessierten Kreise
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Anregungen und Bedenken zu einem Planentwurf können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Mitteilung über die Fertigstellung des Planentwurfs im Bundesanzeiger schriftlich bei der Regulierungsbehörde vorgebracht werden. Hierauf wird bei der Veröffentlichung hingewiesen. Die Frist des Satzes 1 kann bei dringendem Planungsbedarf auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden; der dringende Bedarf ist bei der Veröffentlichung zu begründen. Die Regulierungsbehörde legt nach Ablauf der Frist des Satzes 1 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken für die Dauer eines Monats zur Kenntnisnahme aus. Die Stelle, bei der während der Dienststunden Einsicht genommen werden kann, sowie die Dauer der Einsicht werden öffentlich mitgeteilt. Für die Veröffentlichungen gilt § 4 Abs. 2 Satz 3.
(2) Die Regulierungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Eine Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung besteht nicht. Die Regulierungsbehörde soll in Fällen besonderer Bedeutung das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen oder einzelne Betroffene über das Ergebnis der Prüfung unterrichten. Wird der Planentwurf nach der Veröffentlichung wesentlich geändert, soll erneut eine Mitteilung über die Fertigstellung des geänderten Planentwurfs veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Veröffentlichungen nach den Sätzen 3 und 4 sollen zusammengefasst werden. Für eine erneute Frist für Anregungen und Bedenken gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur weiteren Klärung von widerstreitenden Belangen eine mündliche Anhörung durchführen. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 7 Durchsetzung von Beteiligungsrechten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jede natürliche oder juristische Person, die durch den Plan einen Nachteil erleiden kann, kann die Einhaltung der ihr zustehenden Beteiligungsrechte binnen einer Frist von zwei Monaten, nachdem ihr der Beteiligungsmangel bekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Frequenznutzungsteilplanes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich überprüfen lassen. Die gerichtliche Überprüfung nach Satz 1 hindert nicht die weitere Durchführung des Planungsverfahrens. § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
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