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Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite

§ 4 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags



(1) Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für die Berechnung des Zuschlags maßgebend.

Tabelle 1
RestlaufzeitZinsbezogene
Geschäfte
Währungskurs- und
goldpreisbezogene
Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte
Edelmetallpreis-
bezogene
Geschäfte
Geschäfte mit
sonstigen
Preisrisiken
bis 1 Jahr0,0 v.H.1,0 v.H.6,0 v.H.7,0 v.H.10,0 v.H.
über 1 Jahr
bis 5 Jahre
0,5 v.H.5,0 v.H.8,0 v.H.7,0 v.H12,0 v.H.
über 5 Jahre1,5 v.H.7,5 v.H.10,0 v.H.8,0 v.H.15,0 v.H.


(2) Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden

1.
Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober 1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und bei gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte,

2.
die Stellen, die nicht den Großkreditvorschriften nach dem KWG unterliegen, sowie

3.
mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes, die widerruflich ist, die Zweigstellen von ausländischen Instituten, die unter eine Rechtsverordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.

Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundertsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze betragen,

1.
sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert,

2.
sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.

(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vorschrift ist:

1.
die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

2.
die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere,

3.
die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei

a)
Zins-Futures,

b)
Zinsausgleichsvereinbarungen,

c)
Termingeschäften auf festverzinsliche Wertpapiere,

d)
Zinsoptionen,

e)
Terminvereinbarungen auf Zinsswaps,

f)
Optionen auf den Abschluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie

g)
von Geschäften nach Buchstaben a bis f abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen,

4.
die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten, insbesondere bei

a)
Zinsswaps mit Festzinsteil,

b)
Währungsswaps,

c)
Zins-/Währungsswaps,

d)
anteils- und warenpreisbezogenen Swaps,

e)
Devisentermingeschäften,

f)
Edelmetalltermingeschäften,

g)
Aktientermingeschäften,

h)
nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften,

i)
Warentermingeschäften,

j)
Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie

k)
von Geschäften nach den Buchstaben a bis i abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, sofern sie nicht bereits unter Nummer 3 Buchstabe g fallen.


§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrechnen, wenn es

1.
mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt,

2.
sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,

3.
über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

4.
seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat,

5.
dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat und

6.
sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird.

Sind die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 feststellt.


§ 6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd



Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß

1.
im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,

2.
sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung),

3.
dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.

Er darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung hat.


§ 7 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der Gleichung

Z = 0,4 x S + 0,6 x V x S

zu berechnen ist. Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. V ist nach der Gleichung

V = N / B

zu berechnen, wobei

1.
N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte ist, und

2.
B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N negativ ist, ist V mit Null anzusetzen.

Bei derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem Institut frei,

1.
die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anzuwenden oder

2.
die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet werden. Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,

1.
sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 0,75 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert,

2.
sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.

Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(3) Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1 oder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen, wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. An der Einbeziehung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der Anrechnungsbetrag erhöht.