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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2174 (Nr. 46); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Geltung ab 24.08.2009, abweichend siehe § 79; FNA: 754-22-3 Energieversorgung
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Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
- 1.
- bewaldete Flächen nach Absatz 3,
- 2.
- Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Absatz 4 oder
- 3.
- Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Absatz 5.
(3) Bewaldete Flächen sind
- 1.
- Primärwälder und
- 2.
- sonstige naturbelassene Flächen,
- a)
- die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
- b)
- in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
- c)
- in denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
(4) 1Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind. 2Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
- 1.
- in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
- 2.
- in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
(5) 1Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
- 1.
- Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
- 2.
- kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
§ 5 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
- 1.
- Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder
- 2.
- kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.
(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266) aufgenommen worden sind.
(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und
- 1.
- mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
- 2.
- mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 aufweist.
§ 6 Schutz von Torfmoor
§ 6 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
§ 7 wird in 14 Vorschriften zitiert
Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüssiger Biomasse muss bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
- 1.
- gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Nummer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und
- 2.
- im Einklang mit den Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
§ 8 Treibhausgasminderung
(1) 1Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen
- 1.
- mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder
- 2.
- mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
(2) 1Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. 2Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. 3Messungen von Daten werden insbesondere dann als genau anerkannt, wenn sie nach einer der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
- 1.
- eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
- 2.
- eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von
- a)
- der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
- b)
- der zuständigen Behörde.
(3) 1Bei der Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. 2Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018
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