Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz - KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |

Kapitel 6 Maßnahmen in besonderen Fällen

§ 41 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung



(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Vorgaben des Artikels 35 oder des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Vorgaben anordnen.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder

3.
anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.




§ 42 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln



(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 oder nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut

1.
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder aus der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,

2.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und

3.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.

(2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.




§ 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr



(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen,

2.
Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,

3.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend

1.
die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,

2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und

3.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.


(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.