Tools:
Update via:
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut
§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 42 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
- 1.
- Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,
- 2.
- eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,
- 3.
- die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,
- 4.
- Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,
- 5.
- Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
- 6.
- zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und
- 7.
- eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
- 1.
- für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und
- 2.
- für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.
(3) 1Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
- 1.
- das kein archäologisches Kulturgut ist und
- 2.
- dessen Wert 2.500 Euro nicht übersteigt.
§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1.
- der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder
- 2.
- jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder
- 3.
- jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.
§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,
- 1.
- bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,
- 2.
- das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat stammt, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, oder
- 3.
- für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=42-44&ag=12152