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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143
Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
§ 48 Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 3.
- der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
- 4.
- die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
- 5.
- die Spezifikation nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
§ 49 Nationaler Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 3.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
- 5.
- die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
§ 50 Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
- 1.
- die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
- 2.
- die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,
- 3.
- der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
- 4.
- falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 5.
- die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.
(3) 1Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2Die Gründe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 4 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
§ 51 Einspruchsverfahren
1Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. 2Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
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