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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 5 Technische Anforderungen an abschaltbare Lasten
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren nach § 8 teilnehmen, wenn
- 1.
- die angebotene Abschaltleistung von sofort abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten stammt,
- 2.
- die angebotene Abschaltleistung nachweisbar mindestens der Mindestleistung entspricht,
- 3.
- der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für die Zeitdauer von mindestens vier Viertelstunden am Stück herbeigeführt und der Abruf der Abschaltleistung auf eine Zeitdauer von höchstens 32 Viertelstunden am Stück begrenzt werden kann,
- 4.
- der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für mindestens 16 Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum herbeigeführt werden kann,
- 5.
- die zeitliche Verfügbarkeit der Abschaltleistung im Ausschreibungszeitraum die Mindestverfügbarkeit nicht unterschreitet, wobei die Mindestverfügbarkeit die Anzahl der Viertelstunden des Ausschreibungszeitraums minus 120 beträgt, und
- 6.
- vom Anbieter sichergestellt wird, dass die Einspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen, die direkt zur Versorgung der abschaltbaren Last genutzt werden, infolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verringert wird.
(2) 1Die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 reduziert sich für je vier Viertelstunden, in denen die Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstunden. 2Fanden im Ausschreibungszeitraum an fünf verschiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt, so beträgt die Mindestverfügbarkeit im verbleibenden Ausschreibungszeitraum null Viertelstunden.
(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschaltleistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums kürzer als die Reduktion der Mindestverfügbarkeit aufgrund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert sich die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Ausschreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, um die die Reduktion der Mindestverfügbarkeit die Zeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums übersteigt.
§ 6 Regeln für die Zusammenlegung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig. 2Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.
(2) 1Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums müssen im physikalischen Wirkungsbereich des gleichen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen. 2Die Betreiber von Übertragungsnetzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskriminierender Weise abzuweichen.
§ 7 Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist
- 1.
- am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde beträgt, oder
- 2.
- an den Märkten für positive Regelleistung oder für Primärregelleistung.
(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.
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