Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung - FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
§ 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen

§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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§ 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs:

a)
die Bezeichnung der Straftaten oder der Ordnungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind,

b)
der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten und

c)
die Tatbegehungsweisen,

2.
Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung,

3.
Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen, zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Anordnung von Einziehungen und zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermögen,

4.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken,

5.
Art und Höhe von Vermögenswerten,

6.
folgende Kommunikationsmittel, sofern diese bei der Tat verwendet wurden oder werden:

a)
Telefonnummern,

b)
Mobiltelefonnummern,

c)
Telefaxnummern und

d)
E-Mail-Adressen,

7.
Aufenthaltsorte und

8.
staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzeichen.

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§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
eines der folgenden Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer oder

c)
E-Mail-Adresse und

2.
der Aufenthaltsort.



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