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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen (Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-29 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien
(1) 1Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. 2Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. 3Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt.
(2) 1Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. 2Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.
(3) 1Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
- 1.
- gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und
- 2.
- Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens
- 1.
- des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
- 2.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
(4) 1In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. 2Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sind.
(5) 1Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. 2Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt.
(6) 1Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen
- 1.
- Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
§ 6 Ausnahmen
(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen
- 1.
- eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder
- 2.
- einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.
(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013
§ 7 Sonderfälle
(1) Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.
(2) Verbundene Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wie verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2 oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.
(3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmittel herangezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung V. v. 27. Februar 2008 BGBl. I S. 268 m.W.v. 7. März 2008
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